(1) Der Befähigungsnachweis kann vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft entzogen werden, wenn nicht mehr alle der im aufgezählten Voraussetzungen vorhanden sind.
(2) Solange der Führer den Befähigungsnachweis besitzt, hat er das Recht zum Tragen des vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu schaffenden Abzeichens für Höhlenführer.
(3) Das Höhlenführerabzeichen wird vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft auf Grund des Befähigungsnachweises und gegen Erlag der Gestehungskosten ausgefolgt.
