Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Zulassung zur Prüfung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

1. Vollendung des 24.Lebensjahres;

2. körperliche Eignung;

3. mindestens ein Entlassungszeugnis einer allgemeinen Volksschule;

4. Bundesbürgerschaft;

5. mindestens zweijährige Betätigung auf dem Gebiete der praktischen Höhlenkunde;

6. Verläßlichkeit mit Beziehung auf die Tätigkeit als Höhlenführer.

(2) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auch Bewerber, welche das 24.Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Absatz 1, P.1), zur Prüfung zulassen.

Anm.: in der Fassung BGBl. Nr. 139/1929