Das unbefugte Tragen des Höhlenführerabzeichens ist untersagt und wird daher nach des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1928, B.G.Bl.Nr. 169, bestraft.
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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Das unbefugte Tragen des Höhlenführerabzeichens ist untersagt und wird daher nach des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1928, B.G.Bl.Nr. 169, bestraft.