Vom Verbot des sind ausgenommen:
1. Fahrten im Rahmen behördlich bewilligter Wassersportveranstaltungen;
2. Probefahrten von Fahrzeugen, die von Bootsbauern mit Unternehmensstandort am Neusiedlersee erzeugt oder repariert werden.
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Vom Verbot des sind ausgenommen:
1. Fahrten im Rahmen behördlich bewilligter Wassersportveranstaltungen;
2. Probefahrten von Fahrzeugen, die von Bootsbauern mit Unternehmensstandort am Neusiedlersee erzeugt oder repariert werden.