Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vom Verbot des sind ausgenommen:

1. Fahrten im Rahmen behördlich bewilligter Wassersportveranstaltungen;

2. Probefahrten von Fahrzeugen, die von Bootsbauern mit Unternehmensstandort am Neusiedlersee erzeugt oder repariert werden.