Auf dem Neusiedlersee sind Verkehr und Betrieb von Sportfahrzeugen und Segelbrettern verboten, sofern auf diesen nicht optische Notsignalgeber mitgeführt werden.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl.Nr. 13/1997
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 16 Abs. 2 und 36 Abs. 5 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 429/1995, wird verordnet:
Optische Notsignalgeber im Sinne des sind Lichter, die im Gefahrenfall in Betrieb gesetzt werden können und ein weißes helles Funkellicht mit einer Blitzfolge von rund 60 Blitzen pro Minute ausstrahlen.
Vom Verbot des sind ausgenommen:
1. Fahrten im Rahmen behördlich bewilligter Wassersportveranstaltungen;
2. Probefahrten von Fahrzeugen, die von Bootsbauern mit Unternehmensstandort am Neusiedlersee erzeugt oder repariert werden.
Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des werden gemäß § 40 des Schiffahrtsgesetzes 1990 als Verwaltungsübertretungen bestraft.
Diese Verordnung tritt mit 1. April 1997 in Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
