Lichte Höhe
Räume müssen im Mittel mindestens 3 m und dürfen an keiner Stelle weniger als 2,30 m im Lichten hoch sein. Räume mit steil ansteigenden Platzreihen () müssen über der obersten Reihe eine lichte Höhe von mindestens 2,80 m oder, wenn ein Rauchverbot gilt, von mindestens 2,30 m aufweisen. In Wanderzirkussen und ähnlichen baulichen Anlagen kann im Verlauf der Fluchtwege eine Durchgangshöhe von mindestens 2,10 m an den Außenwänden zugelassen werden.
