Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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7. Abschnitt

Fliegende Bauten

Anwendungsbereich

(1) Für fliegende Bauten gelten die , 11 Abs 1 und 3, 12 bis 14 und 24 bis 26 sinngemäß, soweit in den nur für sie geltenden bis 72 nicht besonderes bestimmt ist.

(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten sinngemäß auch für Veranstaltungsstätten mit festen Anlagen für Zirkusse oder Volksvergnügungsstätten.