Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verjährung

. Die Verjährungsbestimmungen des sind auf alle im und 2 umschriebenen Forderungen anzuwenden, über die bis zum 1. Juli 1997 noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Dies gilt jedoch nicht für solche Forderungen, die Gegenstand eines am 1. Juli 1997 anhängigen Gerichtsverfahrens sind.