Dienst- und Niederlassungsfreiheit
. (1) Wer
1. den Betrieb der Vertragsversicherung durch eine Zweigniederlassung aufnimmt, ohne dass die Voraussetzungen gemäß bis 3 erfüllt sind,
2. den Betrieb der Vertragsversicherung durch eine Zweigniederlassung aufrechterhält, obwohl eine rechtskräftige Entscheidung der Aufsichtsbehörde gemäß vorliegt oder
3. den Dienstleistungsverkehr aufnimmt, ohne dass die Voraussetzungen gemäß bis 3 erfüllt sind,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer entgegen einer Anordnung der FMA gemäß und 5 weitere Versicherungsverträge abschließt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
