Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Dienst- und Niederlassungsfreiheit

. (1) Wer

1. den Betrieb der Vertragsversicherung durch eine Zweigniederlassung aufnimmt, ohne dass die Voraussetzungen gemäß bis 3 erfüllt sind,

2. den Betrieb der Vertragsversicherung durch eine Zweigniederlassung aufrechterhält, obwohl eine rechtskräftige Entscheidung der Aufsichtsbehörde gemäß vorliegt oder

3. den Dienstleistungsverkehr aufnimmt, ohne dass die Voraussetzungen gemäß bis 3 erfüllt sind,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer entgegen einer Anordnung der FMA gemäß und 5 weitere Versicherungsverträge abschließt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.