Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemäß § 21 Abs. 4 O.ö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet:

1. Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

2. das Betreten durch Grundeigentümer und von diesen beauftragte Personen;

3. das Betreten für wissenschaftliche Zwecke im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

4. das Betreten auf den hiefür vorgesehenen Wegen;

5. die Bewirtschaftung der Feuchtwiesenbereiche in Form einer späten Mahd;

6. die Mahd der übrigen Wirtschaftswiesen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

7. das Befahren mit landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen im Rahmen der erlaubten landwirtschaftlichen Nutzung;

8. landschaftsgestalterische Maßnahmen, die Instandsetzung und Erhaltung des Bewässerungsgrabens, sowie die Errichtung und Instandhaltung eines Lehrpfades im Bereich der Wirtschaftswiesen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

9. die forstwirtschaftliche Nutzung der Ufergehölze am Grasbach in Form der Einzelstammentnahme.