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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 45/1997

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 (O.ö. NSchG 1995), LGBl. Nr. 37, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1996 wird verordnet:

(1) Die „Stadler-Wiese“ in der Gemeinde Ottenschlag, politischer Bezirk Urfahr-Umgebung, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 21 O.ö. NSchG 1995.

(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt das Grundstück Nr. 314 und einen Teil des Grundstückes Nr. 2749/1, beide KG. Ottenschlag, Gemeinde Ottenschlag.

(3) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1:2.000 dargestellt.

Gemäß § 21 Abs. 4 O.ö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet:

1. Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

2. das Betreten durch Grundeigentümer und von diesen beauftragte Personen;

3. das Betreten für wissenschaftliche Zwecke im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

4. das Betreten auf den hiefür vorgesehenen Wegen;

5. die Bewirtschaftung der Feuchtwiesenbereiche in Form einer späten Mahd;

6. die Mahd der übrigen Wirtschaftswiesen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

7. das Befahren mit landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen im Rahmen der erlaubten landwirtschaftlichen Nutzung;

8. landschaftsgestalterische Maßnahmen, die Instandsetzung und Erhaltung des Bewässerungsgrabens, sowie die Errichtung und Instandhaltung eines Lehrpfades im Bereich der Wirtschaftswiesen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

9. die forstwirtschaftliche Nutzung der Ufergehölze am Grasbach in Form der Einzelstammentnahme.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anlage

Plan des Naturschutzgebietes „Stadler-Wiese“

(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr.  45/1997)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.