Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die „Stadler-Wiese“ in der Gemeinde Ottenschlag, politischer Bezirk Urfahr-Umgebung, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 21 O.ö. NSchG 1995.

(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt das Grundstück Nr. 314 und einen Teil des Grundstückes Nr. 2749/1, beide KG. Ottenschlag, Gemeinde Ottenschlag.

(3) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1:2.000 dargestellt.