Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemäß sind folgende Eingriffe gestattet:

1. das Betreten durch die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, durch von diesen beauftragte Personen sowie durch dinglich Berechtigte;

2. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Neuerrichtung von jagdlichen Einrichtungen sowie die Anlage und Instandhaltung von Futterstellen;

3. die Instandhaltung bestehender Leitungsanlagen;

4. die forstwirtschaftliche Nutzung der Fichten;

5. Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.