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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 42/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 24/2004, wird verordnet:

(1) Das „Moor bei Vorderweißenbach“ in der Gemeinde Vorderweißenbach, politischer Bezirk Urfahr-Umgebung, ist Naturschutzgebiet im Sinn des .

(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1:2.000 dargestellt.

Gemäß sind folgende Eingriffe gestattet:

1. das Betreten durch die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, durch von diesen beauftragte Personen sowie durch dinglich Berechtigte;

2. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Neuerrichtung von jagdlichen Einrichtungen sowie die Anlage und Instandhaltung von Futterstellen;

3. die Instandhaltung bestehender Leitungsanlagen;

4. die forstwirtschaftliche Nutzung der Fichten;

5. Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Vorderweißenbach, bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.