Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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In Durchführung des § 19 Abs. 1 des O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 47/1961, wird als Kurbezirk des Luftkurortes Windischgarsten das Gebiet der Marktgemeinde Windischgarsten festgesetzt.