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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 35/1964

Gemäß § 8 Abs. 1 des O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 47/1961, wird kundgemacht, daß die o.ö. Landesregierung mit Beschluß vom 10. August 1964 das Gebiet der Marktgemeinde Windischgarsten mit Wirkung vom 1. September 1964 als Luftkurort im Sinne des § 9 Abs. 1 und 3 des Gesetzes anerkannt hat.

In Durchführung des § 19 Abs. 1 des O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 47/1961, wird als Kurbezirk des Luftkurortes Windischgarsten das Gebiet der Marktgemeinde Windischgarsten festgesetzt.

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1964 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.