Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemäß § 8 Abs. 1 des O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 47/1961, wird kundgemacht, daß die o.ö. Landesregierung mit Beschluß vom 10. August 1964 das Gebiet der Marktgemeinde Windischgarsten mit Wirkung vom 1. September 1964 als Luftkurort im Sinne des § 9 Abs. 1 und 3 des Gesetzes anerkannt hat.