Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß den , und bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:

1. die forstliche Nutzung, ausgenommen die Einzelstammentnahme;

2. die Neubewaldung;

3. die Düngung der Wiesenflächen;

4. die Errichtung und die Änderung von Wegen und Lehrpfaden;

5. die Anlage künstlicher Gewässer;

6. die Neuanlage und Vergrößerung von Park-, Abstell- und Lagerplätzen unabhängig vom Flächenausmaß;

7. die Errichtung und die Änderung von elektrischen Leitungsanlagen;

8. die Errichtung und die Änderung von Telekommunikations- und Fernmeldeeinrichtungen;

9. die Verlegung von Rohrleitungen unabhängig von deren Durchmesser;

10. das Pflanzen standortfremder Gewächse;

11. die Durchführung geländegestaltender Maßnahmen unabhängig vom Flächenausmaß und von der Änderung der Höhenlage.

(Anm: LGBl.Nr. 117/2022)