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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 40/2002

Änderung

LGBl.Nr. 117/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 11 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 160/2001 wird verordnet:

(1) Das Feuchtgebiet „Weyr-Welsern“ in der Gemeinde Neukirchen an der Vöckla, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Landschaftsschutzgebiet im Sinn des .

(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets sind in der Anlage 1 durch den Plan im Maßstab 1 : 1.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellung, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich. (Anm: LGBl.Nr. 117/2022)

Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß den , und bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:

1. die forstliche Nutzung, ausgenommen die Einzelstammentnahme;

2. die Neubewaldung;

3. die Düngung der Wiesenflächen;

4. die Errichtung und die Änderung von Wegen und Lehrpfaden;

5. die Anlage künstlicher Gewässer;

6. die Neuanlage und Vergrößerung von Park-, Abstell- und Lagerplätzen unabhängig vom Flächenausmaß;

7. die Errichtung und die Änderung von elektrischen Leitungsanlagen;

8. die Errichtung und die Änderung von Telekommunikations- und Fernmeldeeinrichtungen;

9. die Verlegung von Rohrleitungen unabhängig von deren Durchmesser;

10. das Pflanzen standortfremder Gewächse;

11. die Durchführung geländegestaltender Maßnahmen unabhängig vom Flächenausmaß und von der Änderung der Höhenlage.

(Anm: LGBl.Nr. 117/2022)

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. (Anm: LGBl.Nr. 117/2022)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.