Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verwaltungsabgaben für Registrierungen

(1) Die Verwaltungsabgabe für Registrierungen gemäß und wird mit einer Grundgebühr (Abs. 2) zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr (Abs. 3) festgelegt.

(2) Die Grundgebühr beträgt bei

1. erstmaliger Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung für ein Produkt nach bei

a)

Registrierungen mit einer Laufzeit von fünf Jahren

520 Euro

b)

Registrierungen mit einer Laufzeit von weniger als fünf Jahren

390 Euro;

2. Verlängerung, Neuausstellung oder sonstiger Änderung einer bestehenden Registrierungsbescheinigung für ein Produkt nach bei

a)

Registrierungen mit einer Laufzeit von fünf Jahren

360 Euro

b)

Registrierungen mit einer Laufzeit von weniger als fünf Jahren

275 Euro;

(3) Die Bearbeitungsgebühr beträgt 145 Euro je angefangener Stunde Bearbeitungszeit

(Anm: LGBl. Nr. 86/2018)