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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 105/2014

Änderung

LGBl.Nr. 86/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 84 des Oö. Bautechnikgesetzes 2013, LGBl. Nr. 35/2013, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 89/2014, wird verordnet:

Verwaltungsabgabe für europäische technische Bewertungen

(1) Die Verwaltungsabgabe für eine europäische technische Bewertung gemäß wird mit einer Grundgebühr (Abs. 2) zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr (Abs. 3) festgelegt.

(2) Die Grundgebühr beträgt bei

1.

Erteilung einer europäischen technischen Bewertung

730 Euro

2.

Abänderung einer europäischen technischen Bewertung

435 Euro.

(Anm: LGBl. Nr. 86/2018)

(3) Die Bearbeitungsgebühr beträgt 145 Euro je angefangener Stunde Bearbeitungszeit. (Anm: LGBl. Nr. 86/2018)

(4) Die mit dem Verfahren verbundenen Barauslagen, wie die Gebühren für nichtamtliche Sachverständige, sind darüber hinaus zu entrichten.

Verwaltungsabgabe für bautechnische Zulassungen

(1) Die Verwaltungsabgabe für eine bautechnische Zulassung gemäß wird mit einer Grundgebühr (Abs. 2) zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr (Abs. 3) festgelegt.

(2) Die Grundgebühr beträgt bei

1.

Erteilung einer bautechnischen Zulassung

730 Euro

2.

Verlängerung einer bautechnischen Zulassung

435 Euro.

(Anm: LGBl. Nr. 86/2018)

(3) Die Bearbeitungsgebühr beträgt 145 Euro je angefangener Stunde Bearbeitungszeit. (Anm: LGBl. Nr. 86/2018)

(4) Die mit dem Verfahren verbundenen Barauslagen, wie die Gebühren für nichtamtliche Sachverständige, sind darüber hinaus zu entrichten.

Verwaltungsabgabe für die Kontrolle von Bauprodukten im Rahmen der Marktüberwachung

(1) Die Verwaltungsabgabe für die Kontrolle von Bauprodukten im Rahmen der Marktüberwachung gemäß wird mit einer Grundgebühr (Abs. 2) zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr (Abs. 3) festgelegt.

(2) Die Grundgebühr beträgt

435 Euro.

(Anm: LGBl. Nr. 86/2018)

(3) Die Bearbeitungsgebühr beträgt 145 Euro je angefangener Stunde Bearbeitungszeit. (Anm: LGBl. Nr. 86/2018)

(4) Die mit dem Verfahren verbundenen Barauslagen, wie die Gebühren für nichtamtliche Sachverständige, sind darüber hinaus zu entrichten.

Verwaltungsabgaben für Registrierungen

(1) Die Verwaltungsabgabe für Registrierungen gemäß und wird mit einer Grundgebühr (Abs. 2) zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr (Abs. 3) festgelegt.

(2) Die Grundgebühr beträgt bei

1. erstmaliger Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung für ein Produkt nach bei

a)

Registrierungen mit einer Laufzeit von fünf Jahren

520 Euro

b)

Registrierungen mit einer Laufzeit von weniger als fünf Jahren

390 Euro;

2. Verlängerung, Neuausstellung oder sonstiger Änderung einer bestehenden Registrierungsbescheinigung für ein Produkt nach bei

a)

Registrierungen mit einer Laufzeit von fünf Jahren

360 Euro

b)

Registrierungen mit einer Laufzeit von weniger als fünf Jahren

275 Euro;

(3) Die Bearbeitungsgebühr beträgt 145 Euro je angefangener Stunde Bearbeitungszeit

(Anm: LGBl. Nr. 86/2018)

Gemeinsame Bestimmungen

(1) Die Pflicht zur Leistung der Verwaltungsabgaben trifft die antragstellende Partei des jeweiligen Verfahrens, im Fall des die betroffene Wirtschaftsakteurin oder den betroffenen Wirtschaftsakteur.

(2) Die Verwaltungsabgaben sind zu dem Zeitpunkt fällig, in dem die jeweils zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sind oder in dem die Amtshandlung vorgenommen wird.

(3) Die Verwaltungsabgaben sind, ausgenommen im Fall des , unabhängig vom Ausgang des jeweils zugrunde liegenden Verfahrens zu entrichten und enthalten keine allenfalls nach der jeweiligen Gesetzeslage abzuführenden Steuern oder sonstigen Abgaben.

(4) Soweit eine Abgabenschuld nicht besteht oder nachträglich wegfällt, sind bereits entrichtete Beträge zurückzuerstatten.

(5) Wenn es auf Grund des zu erwartenden Aufwands zweckmäßig ist, kann die jeweilige Behörde von der antragstellenden Partei den Erlag eines entsprechenden Vorschusses für die Verwaltungsabgabe verlangen.

(6) Die in den bis 3 genannten Verwaltungsabgaben fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu.

(7) Die im genannten Verwaltungsabgaben fließen der von der Oö. Landesregierung mit der Registrierung von Bauprodukten gemäß betrauten Stelle zu.

(8) Für das Verfahren in Angelegenheiten dieser besonderen Verwaltungsabgaben gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Festlegung von besonderen Verwaltungsabgaben für bestimmte Leistungen und Verfahren nach dem Oö. Bautechnikgesetz 2013, LGBl. Nr. 60/2013, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Amtshandlungen anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2015 ereignet haben.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.