Umwelterheblichkeitsprüfung
(1) Form und Inhalt der Umwelterheblichkeitsprüfung ergeben sich aus der Anlage 2. Die Beurteilung der voraussichtlichen Umwelterheblichkeit hat auf Grundlage einer Strukturuntersuchung für den jeweiligen Untersuchungsraum und unter Berücksichtigung der gemäß § 5a Abs 4 Z 2 ROG 2009 festgelegten Kriterien zu erfolgen. Sie ist zu begründen.
(2) Für die Gesamtbewertung der voraussichtlichen Umwelterheblichkeit von Planungen sind die gemäß Abs 1 beurteilten Umweltauswirkungen je Schutzgut mit „nicht gegeben/gering gegeben“, „gegeben“ oder „erheblich gegeben“ einzustufen.
(3) Planungen haben voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen, wenn
1. ein Schutzgut mit „erheblich gegeben“ eingestuft wird oder
2. mindestens drei Schutzgüter mit „gegeben“ eingestuft werden.
Sie sind einer Umweltprüfung zu unterziehen.
