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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 59/2007

Änderung

LGBl Nr 39/2010

LGBl Nr 29/2018

LGBl Nr 80/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5a Abs 4 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Anmerkung

Änderung mit LGBl Nr 39/2010:

Die frühere Promulgationsklausel lautete: Auf Grund des und 2 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 - ROG 1998, LGBl Nr

44, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Änderung mit LGBl Nr 29/2018:

Die frühere Promulgationsklausel lautete:

Auf Grund des und 2 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Geringfügige Änderungen von Plänen

(1) Als geringfügige Änderungen von Plänen (Entwicklungsprogrammen, Standortverordnungen, Räumliche Entwicklungskonzepte und Flächenwidmungsplänen) gelten:

1. Planungen, die ausschließlich eine Anpassung an die gegebenen Struktur- und Nutzungsverhältnisse vorsehen;

2. kleinräumige Erweiterungen, Arrondierungen und Fortschreibungen von Plänen, durch die Art und Ausmaß der Umweltauswirkungen offensichtlich nur unwesentlich beeinflusst werden;

3. Planungen, mit denen offensichtlich keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt verbunden sind.

(2) Für geringfügige Änderungen von Plänen sind eine Umwelterheblichkeitsprüfung und eine Umweltprüfung nicht erforderlich.

(3) Zur Beurteilung und Begründung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 ist das in der Anlage 1 festgelegte Formular zu verwenden.

Schwellenwerte für die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene

(1) Für Planungen im Räumlichen Entwicklungskonzept oder im Flächenwidmungsplan der Gemeinde, welche die Nutzung von Gebieten bis 5.000 m² neu festlegen oder ändern, sind eine Umwelterheblichkeitsprüfung und eine Umweltprüfung nicht erforderlich.

(2) Für Planungen im Räumlichen Entwicklungskonzept oder im Flächenwidmungsplan der Gemeinde, welche die Nutzung von Gebieten über 5.000 m² bis zu den Schwellenwerten gemäß Abs 4 neu festlegen oder ändern, ist eine Umwelterheblichkeitsprüfung erforderlich. Keine Umwelterheblichkeitsprüfung (und sodann auch keine Umweltprüfung) ist erforderlich, wenn ein Ausnahmefall gemäß vorliegt, wobei von einem solchen jedenfalls auszugehen ist:

1. im Hinblick auf : bei Planungen im Flächenwidmungsplan, dem ein umweltgeprüftes Räumliches Entwicklungskonzept zu Grunde liegt;

2. im Hinblick auf : bei Planungen im Flächenwidmungsplan für Zwecke der Siedlungsentwicklung (auch der betrieblichen) im Hauptsiedlungsbereich außerhalb geschützter Gebiete.

Für die Beurteilung und Begründung des Vorliegens der Voraussetzungen dieser Ausnahmen ist das in der Anlage 1 festgelegte Formular zu verwenden.

(3) Für Planungen im Räumlichen Entwicklungskonzept oder im Flächenwidmungsplan der Gemeinde, welche die Nutzung von Gebieten größer den Schwellenwerten gemäß Abs 4 neu festlegen oder ändern, ist eine Umweltprüfung durchzuführen.

(4) Als Schwellenwerte werden je nach Nutzung bzw Schutzwürdigkeit des Gebietes festgelegt:

1. für Räumliche Entwicklungskonzepte:

Nutzung

Schwellenwerte

Spalte 1

Spalte 2

(geschützte Gebiete)

Wohnen

5 ha

2,5 ha

Arbeiten

4 ha

2 ha

Sondernutzung

4 ha

2 ha

Grünlandnutzung

4 ha

2 ha

2. für Flächenwidmungspläne:

Nutzung

Schwellenwerte

Spalte 1

Spalte 2

(geschützte Gebiete)

Grünland Sportfläche

5,00 ha

2,50 ha

Grünland Schipiste

20,00 ha

10,00 ha

Grünland Campingplätze

4,00 ha

2,00 ha

Grünland Windkraftanlagen

  1. a.

    Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 30 MW oder mit mindestens 20 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW;

  2. b.

    Anlagen zur Nutzung von Windenergie über einer Seehöhe von 1.000 m mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 15 MW oder mit mindestens 10 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW;

Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 15 MW oder mit mindestens 10 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW.

Verkehrsfläche Parkplatz

4,00 ha

2,00 ha

Bauland Gebiete für Beherbergungsgroßbetriebe

3,00 ha

oder 250 Gästezimmer

1,00 ha

oder 125 Gästezimmer

Bauland Gebiete für Handelsgroßbetriebe

4,00 ha

oder 15.000 m2 Verkaufsfläche

2,00 ha

oder 7.500 m2 Verkaufsfläche

Bauland Gewerbegebiete, Industriegebiete oder Sonderflächen

4,00 ha

2,00 ha

Sonstiges Bauland

5,00 ha

2,50 ha

Für Planungen außerhalb von geschützten Gebieten sind dabei die Schwellenwerte der Spalte 1 und für Planungen zur Gänze oder teilweise innerhalb von geschützten Gebieten die Schwellenwerte der Spalte 2 maßgeblich.

(5) Als geschützte Gebiete gelten: Europaschutzgebiete, Nationalparke, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsteile, Naturdenkmale und geschützte Naturgebilde gemäß dem Naturschutzgesetz 1999, Objektschutzwälder gemäß § 27 des Forstgesetzes 1975, Alpinregionen (das sind Gebiete ab Beginn der Kampfzone des Waldes gemäß des Forstgesetzes 1975), Wasserschutz- und Wasserschongebiete gemäß den §§ 34, 35 und 37 des Wasserrechtsgesetzes 1959 und belastete Gebiete gemäß des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000.

Umwelterheblichkeitsprüfung

(1) Form und Inhalt der Umwelterheblichkeitsprüfung ergeben sich aus der Anlage 2. Die Beurteilung der voraussichtlichen Umwelterheblichkeit hat auf Grundlage einer Strukturuntersuchung für den jeweiligen Untersuchungsraum und unter Berücksichtigung der gemäß festgelegten Kriterien zu erfolgen. Sie ist zu begründen.

(2) Für die Gesamtbewertung der voraussichtlichen Umwelterheblichkeit von Planungen sind die gemäß Abs 1 beurteilten Umweltauswirkungen je Schutzgut mit „nicht gegeben/gering gegeben“, „gegeben“ oder „erheblich gegeben“ einzustufen.

(3) Planungen haben voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen, wenn

1. ein Schutzgut mit „erheblich gegeben“ eingestuft wird oder

2. mindestens drei Schutzgüter mit „gegeben“ eingestuft werden.

Sie sind einer Umweltprüfung zu unterziehen.

Umsetzungshinweis

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie).

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2007 in Kraft.

(2) Die und 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 39/2010 treten mit 27. Mai 2010 in Kraft.

(3) Die und 3 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 29/2018 treten mit 21. Februar 2018 in Kraft.

(4) Die , 2, 3 Abs 2 und 3 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 80/2026 treten mit 1. September 2026 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt bereits eingeleitete Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen sind die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.