Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schwellenwerte für die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene

(1) Für Planungen im Räumlichen Entwicklungskonzept oder im Flächenwidmungsplan der Gemeinde, welche die Nutzung von Gebieten bis 5.000 m² neu festlegen oder ändern, sind eine Umwelterheblichkeitsprüfung und eine Umweltprüfung nicht erforderlich.

(2) Für Planungen im Räumlichen Entwicklungskonzept oder im Flächenwidmungsplan der Gemeinde, welche die Nutzung von Gebieten über 5.000 m² bis zu den Schwellenwerten gemäß Abs 4 neu festlegen oder ändern, ist eine Umwelterheblichkeitsprüfung erforderlich. Keine Umwelterheblichkeitsprüfung (und sodann auch keine Umweltprüfung) ist erforderlich, wenn ein Ausnahmefall gemäß vorliegt, wobei von einem solchen jedenfalls auszugehen ist:

1. im Hinblick auf : bei Planungen im Flächenwidmungsplan, dem ein umweltgeprüftes Räumliches Entwicklungskonzept zu Grunde liegt;

2. im Hinblick auf : bei Planungen im Flächenwidmungsplan für Zwecke der Siedlungsentwicklung (auch der betrieblichen) im Hauptsiedlungsbereich außerhalb geschützter Gebiete.

Für die Beurteilung und Begründung des Vorliegens der Voraussetzungen dieser Ausnahmen ist das in der Anlage 1 festgelegte Formular zu verwenden.

(3) Für Planungen im Räumlichen Entwicklungskonzept oder im Flächenwidmungsplan der Gemeinde, welche die Nutzung von Gebieten größer den Schwellenwerten gemäß Abs 4 neu festlegen oder ändern, ist eine Umweltprüfung durchzuführen.

(4) Als Schwellenwerte werden je nach Nutzung bzw Schutzwürdigkeit des Gebietes festgelegt:

1. für Räumliche Entwicklungskonzepte:

Nutzung

Schwellenwerte

Spalte 1

Spalte 2

(geschützte Gebiete)

Wohnen

5 ha

2,5 ha

Arbeiten

4 ha

2 ha

Sondernutzung

4 ha

2 ha

Grünlandnutzung

4 ha

2 ha

2. für Flächenwidmungspläne:

Nutzung

Schwellenwerte

Spalte 1

Spalte 2

(geschützte Gebiete)

Grünland Sportfläche

5,00 ha

2,50 ha

Grünland Schipiste

20,00 ha

10,00 ha

Grünland Campingplätze

4,00 ha

2,00 ha

Grünland Windkraftanlagen

  1. a.

    Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 30 MW oder mit mindestens 20 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW;

  2. b.

    Anlagen zur Nutzung von Windenergie über einer Seehöhe von 1.000 m mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 15 MW oder mit mindestens 10 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW;

Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 15 MW oder mit mindestens 10 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW.

Verkehrsfläche Parkplatz

4,00 ha

2,00 ha

Bauland Gebiete für Beherbergungsgroßbetriebe

3,00 ha

oder 250 Gästezimmer

1,00 ha

oder 125 Gästezimmer

Bauland Gebiete für Handelsgroßbetriebe

4,00 ha

oder 15.000 m2 Verkaufsfläche

2,00 ha

oder 7.500 m2 Verkaufsfläche

Bauland Gewerbegebiete, Industriegebiete oder Sonderflächen

4,00 ha

2,00 ha

Sonstiges Bauland

5,00 ha

2,50 ha

Für Planungen außerhalb von geschützten Gebieten sind dabei die Schwellenwerte der Spalte 1 und für Planungen zur Gänze oder teilweise innerhalb von geschützten Gebieten die Schwellenwerte der Spalte 2 maßgeblich.

(5) Als geschützte Gebiete gelten: Europaschutzgebiete, Nationalparke, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsteile, Naturdenkmale und geschützte Naturgebilde gemäß dem Naturschutzgesetz 1999, Objektschutzwälder gemäß § 27 des Forstgesetzes 1975, Alpinregionen (das sind Gebiete ab Beginn der Kampfzone des Waldes gemäß des Forstgesetzes 1975), Wasserschutz- und Wasserschongebiete gemäß den §§ 34, 35 und 37 des Wasserrechtsgesetzes 1959 und belastete Gebiete gemäß des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000.