Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmung

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach dem sind nach den bisherigen Bestimmungen, von den bisher zuständigen Behörden weiterzuführen.