Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ermächtigung

(1) Gemäß werden der Landespolizeidirektion, soweit diese zugleich Sicherheitsbehörde für das Gebiet der Gemeinde Leoben ist, folgende straßenpolizeiliche Vollziehungsaufgaben übertragen:

a) die Handhabung der Verkehrspolizei (), jedoch nicht auf der Autobahn,

b) die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts ( und ) einschließlich der Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen (), jedoch nicht die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts hinsichtlich Übertretungen der Bestimmungen über die Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken in den Fällen der §§ 82 bis 88a StVO 1960,

c) die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht und die Durchführung des Verkehrsunterrichts (),

d) die Schulung und Ermächtigung von Organen der Straßenaufsicht zur Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt sowie überhaupt die Handhabung der , und ,

e) das Verbot des Lenkens von Fahrzeugen (),

f) die Bewilligung sportlicher Veranstaltungen (),

g) die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (),

h) die Sicherung des Schulweges ( und ), sofern sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde () ergibt.

(2) Gemäß werden der Landespolizeidirektion, soweit diese zugleich Sicherheitsbehörde für das Gebiet der Gemeinde Graz ist, die in Abs. 1 lit. a bis h genannten Aufgaben übertragen, ausgenommen die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes hinsichtlich Übertretungen der §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 7, 23 bis 25 und 26a Abs. 3 StVO 1960 sowie der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung.

(3) Die Landespolizeidirektion, soweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde ist, darf die ihr obliegenden Angelegenheiten nicht auf die Gemeinde übertragen.

(4) Die Landespolizeidirektion, soweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde ist, hat bei Amtshandlungen nach Abs. 1 lit. f und g den Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.