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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 67/2023

Änderung

Ermächtigung

(1) Gemäß werden der Landespolizeidirektion, soweit diese zugleich Sicherheitsbehörde für das Gebiet der Gemeinde Leoben ist, folgende straßenpolizeiliche Vollziehungsaufgaben übertragen:

a) die Handhabung der Verkehrspolizei (), jedoch nicht auf der Autobahn,

b) die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts ( und ) einschließlich der Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen (), jedoch nicht die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts hinsichtlich Übertretungen der Bestimmungen über die Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken in den Fällen der §§ 82 bis 88a StVO 1960,

c) die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht und die Durchführung des Verkehrsunterrichts (),

d) die Schulung und Ermächtigung von Organen der Straßenaufsicht zur Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt sowie überhaupt die Handhabung der , und ,

e) das Verbot des Lenkens von Fahrzeugen (),

f) die Bewilligung sportlicher Veranstaltungen (),

g) die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (),

h) die Sicherung des Schulweges ( und ), sofern sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde () ergibt.

(2) Gemäß werden der Landespolizeidirektion, soweit diese zugleich Sicherheitsbehörde für das Gebiet der Gemeinde Graz ist, die in Abs. 1 lit. a bis h genannten Aufgaben übertragen, ausgenommen die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes hinsichtlich Übertretungen der §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 7, 23 bis 25 und 26a Abs. 3 StVO 1960 sowie der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung.

(3) Die Landespolizeidirektion, soweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde ist, darf die ihr obliegenden Angelegenheiten nicht auf die Gemeinde übertragen.

(4) Die Landespolizeidirektion, soweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde ist, hat bei Amtshandlungen nach Abs. 1 lit. f und g den Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Übergangsbestimmung

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach dem sind nach den bisherigen Bestimmungen, von den bisher zuständigen Behörden weiterzuführen.

Personenbezogene Bezeichnungen

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Juli 2023, in Kraft.

Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 5. Juli 2011, mit dem der Landespolizeidirektion straßenpolizeiliche Vollziehungsaufgaben übertragen werden, LGBl. Nr. 88/2011, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.