Entscheidungen, die in Streitigkeiten auf Grund der Anwendung des Artikels 2 ergehen, können nur im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates geltend gemacht werden, in dem sie ergangen sind.
Schriftgröße: 100 %
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Entscheidungen, die in Streitigkeiten auf Grund der Anwendung des Artikels 2 ergehen, können nur im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates geltend gemacht werden, in dem sie ergangen sind.