Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Wirksamkeit einer nach den innerstaatlichen Bestimmungen des Heimatrechts des Vaters oder der Mutter eingetretenen Legitimation kann unter anderen Voraussetzungen, als im vorgesehen, nicht verneint werden, auch nicht unter Berufung auf die öffentliche Ordnung.