Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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In Art. 40 Abs. 1 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Art. 19 des Übereinkommens von 1978, des des Übereinkommens von 1982 und des des Übereinkommens von 1989 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:

a) zwischen dem zehnten und elften Gedankenstrich:

„– in Österreich bei dem Bezirksgericht;“,

b) zwischen dem elften und zwölften Gedankenstrich:

„– in Finnland bei dem,hovioikeus/hovrätt‘;

– in Schweden bei dem,Svea hovrätt‘;“.

(Anm.: Der Vertragstext wurde mit BGBl. III Nr. 209/1998 kundgemacht und als Anlage 1 dokumentiert. Die Änderungen wurden darin berücksichtigt.)