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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) In Art. 37 Abs. 1 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des des Übereinkommens von 1978, des des Übereinkommens von 1982 und des des Übereinkommens von 1989 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:

a) zwischen dem zehnten und elften Gedankenstrich:

„– in Österreich bei dem Bezirksgericht;“,

b) zwischen dem elften und zwölften Gedankenstrich:

„– in Finnland bei dem,hovioikeus/hovrätt‘;

– in Schweden bei dem,Svea hovrätt‘;“.

(2) In Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des des Übereinkommens von 1978, des des Übereinkommens von 1982 und des des Übereinkommens von 1989 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:

a) zwischen dem vierten und fünften Gedankenstrich:

„– in Österreich im Fall eines Rekursverfahrens der Revisionsrekurs und im Fall eines Widerspruchsverfahrens die Berufung mit der allfälligen Möglichkeit einer Revision;“,

b) zwischen dem fünften und sechsten Gedankenstrich:

„– in Finnland: ein Rechtsbehelf bei dem,korkein oikeus/högsta domstolen‘;

– in Schweden: ein Rechtsbehelf bei dem,Högsta domstolen‘;“.

(Anm.: Der Vertragstext wurde mit BGBl. III Nr. 209/1998 kundgemacht und als Anlage 1 dokumentiert. Die Änderungen wurden darin berücksichtigt.)