Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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In Art. 41 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Art. 20 des Übereinkommens von 1978, des des Übereinkommens von 1982 und des des Übereinkommens von 1989 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:

a) zwischen dem vierten und fünften Gedankenstrich:

„– in Österreich der Revisionsrekurs;“,

b) zwischen dem fünften und sechsten Gedankenstrich:

„– in Finnland ein Rechtsbehelf bei dem,korkein oikeus/högsta domstolen‘;

– in Schweden ein Rechtsbehelf bei dem,Högsta domstolen‘;“.

(Anm.: Der Vertragstext wurde mit BGBl. III Nr. 209/1998 kundgemacht und als Anlage 1 dokumentiert. Die Änderungen wurden darin berücksichtigt.)