Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert den Unterzeichnerstaaten

a) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;

b) die Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten in Kraft tritt.