Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert den Unterzeichnerstaaten
a) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;
b) die Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten in Kraft tritt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert den Unterzeichnerstaaten
a) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;
b) die Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten in Kraft tritt.