*Albanien III 113/2006 *Andorra III 113/2006 *Armenien III 68/2011 *Aserbaidschan III 113/2006 *Belgien 214/1991 *Bosnien-Herzegowina III 68/2011 *Bulgarien 214/1991 *Burkina Faso 214/1991 *Dänemark 372/1983 *Deutschland/BRD 538/1986 *Estland III 113/2006 *EU III 68/2011 *EWG 372/1983 *Finnland 538/1986 *Frankreich 214/1991 *Georgien III 68/2011 *Griechenland 538/1986 *Irland 372/1983 *Island III 113/2006 *Italien 372/1983 *Kroatien III 113/2006 *Lettland III 113/2006 *Liechtenstein 372/1983 *Litauen III 113/2006 *Luxemburg 372/1983 *Malta III 113/2006 *Marokko III 113/2006 *Moldau III 113/2006 *Monaco III 113/2006 *Montenegro III 68/2011 *Niederlande 372/1983 *Nordmazedonien III 113/2006 *Norwegen 538/1986 *Polen III 113/2006 *Portugal 372/1983 *Rumänien III 113/2006 *Schweden 538/1986 *Schweiz 372/1983 *Senegal 214/1991 *Serbien III 68/2011 *Slowakei III 113/2006 *Slowenien III 113/2006 *Spanien 538/1986 *Tschechische R III 113/2006 *Tunesien III 113/2006 *Türkei 538/1986 *Ukraine III 113/2006 *Ungarn 214/1991 *Vereinigtes Königreich 372/1983, 214/1991, III 113/2006, III 165/2023 *Zypern 214/1991
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Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 2. Mai 1983 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem am 1. September 1983 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates haben das Übereinkommen auch Dänemark, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, die Niederlande (für das Königreich in Europa), Portugal, Schweiz, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ratifiziert bzw. genehmigt.
Die nachstehend angeführten Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Belgien:
Das Königreich Belgien erklärt, daß in der Region Wallonien das Fangen von Vögeln für sportliche Zwecke in begrenzter Anzahl und ohne den Bestand der betreffenden Arten zu gefährden fortgesetzt wird und daß es beabsichtigt, des Übereinkommens unter diesem Aspekt anzuwenden, ohne die Bestimmungen der Gemeinschaft zu präjudizieren.
Die betreffenden Arten sind folgende:
Emberiza citrinella
Emberiza schoeniclus
Chloris chloris
Carduelis carduelis
Carduelis spinus
Carduelis flavirostris
Carduelis cannabina
Carduelis flammea
Loxia curvirostra
Coccothraustes coccothraustes
Bulgarien:
Gemäß des Übereinkommens behält sich die Republik Bulgarien das Recht vor, die Bestimmungen bezüglich folgender in Anhang II des gegenständlichen Übereinkommens angeführten Arten nicht anzuwenden:
Auf Grund ihrer großen Population in der Republik Bulgarien, erweist sich der Schutz dieser Arten in ihrem Gebiet als nicht notwendig.
Bundesrepublik Deutschland:
Der Ständige Vertreter erklärt im Namen seiner Regierung, daß dieses Übereinkommen mit Wirkung des Tages, an dem es für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, auch für das Land Berlin gilt.
Europäische Union:
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats zufolge hat die Europäische Union am 30. November 2009 folgende Erklärung abgegeben:
Der Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird am 1. Dezember 2009 in Kraft treten.
Demzufolge wird von diesem Datum an die Europäische Union die Europäische Gemeinschaft ersetzen und ihr nachfolgen ( des Vertrags über die Europäische Union, wie aus den Abänderungen durch den Vertrag von Lissabon hervorgeht).
Daher wird von diesem Datum an die Europäische Union alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft ausüben und alle ihre Pflichten übernehmen, einschließlich ihres Status innerhalb der Organisation, indem sie fortfährt, vorhandene Rechte auszuüben und Verpflichtungen der Europäischen Union zu übernehmen.
Insbesondere von diesem Datum an, wird die Europäische Union alle von der Europäischen Gemeinschaft mit Ihrer Organisation abgeschlossenen Übereinkommen und alle eingegangenen und für die Europäische Gemeinschaft bindenden Verpflichtungen übernehmen.
Finnland:
In Übereinstimmung mit legt Finnland einen Vorbehalt in bezug auf folgende in den Anhängen II und III aufgeführte Arten ein:
Anhang II
Anhang III
Canis lupus
Ursus arctor
Microtus ratticeps
Accipiter gentilis
Vipera berus.
Frankreich:
Die Regierung der Französischen Republik erklärt einen Vorbehalt hinsichtlich Anhang II „Streng geschützte Tierarten“ betreffend die Art „Chelonia mydas“ oder grüne Schildkröte.
Georgien:
Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Georgien folgende Vorbehalte erklärt:
Gemäß des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor, die Bestimmungen des des Übereinkommens in Bezug auf bestimmte im Anhang I des Übereinkommens angeführte Arten, die auf dem Gebiet Georgiens vorkommen, nicht anzuwenden:
Marsilea quadrifolia L;
Salvinia natans L. Alle;
Vaccinium Arctostaphylos L;
Dracocephalum ruyschiana L;
Cyclamen coum Mill;
Zwergrohrkolben Funk;
Zostera marina L. (Med.);
Kosteletzkya pentacarpos (L.) Ledeb;
Paeonia tenuifolia L.
Gemäß des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor, die Bestimmungen des des Übereinkommens in Bezug auf bestimmte im Anhang II des Übereinkommens angeführte Arten, die auf dem Gebiet Georgiens vorkommen, nicht anzuwenden:
Vögel
Merops apiaster
Melanocorypha calandra
Motacilla alba
Emberiza cia
Sturnus roseus
Reptilien
Natrix tessellata
Amphibien
Bufo viridis
Gemäß des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor, die Bestimmungen des des Übereinkommens in Bezug auf bestimmte im Anhang III des Übereinkommens angeführte Arten, die auf dem Gebiet Georgiens vorkommen, nicht anzuwenden und wird gemäß des Übereinkommens für deren Schutz sorgen, indem es sie so behandelt, als wären sie in Anhang III des Übereinkommens angeführt.
Diese Arten sind:
Säugetiere
Canis Lupus
Ursus arctos
Felis silvestris
Vögel
Ixobrychus minutus
Accipiter nisus
Accipiter gentilis
Buteo buteo
Sterna albifrons
Sterna hirundo
Otus scops
Upupa epops
Coracias garrulus
Dendrocopos major
Hirundo rustica
Delichon urbica
Eremophila alpestris
Motacilla flava
Lanius collurio
Prunella modularis
Prunella collaris
Oenanthe Oenanthe
Oenanthe finischii
Oenanthe isabellina
Phoenicurus ochruros
Phoenicurus phoenicurus
Erithacus rubecula
Parus major
Parus caeruleus
Sitta europaea
Troglodytes troglodytes
Emberiza melanocephala
Carduelis cannabina
Carduelis Carduelis
Carduelis spinus
Carduelis chloris
Reptilien
Vipera lebetina
Ophysaurus apodus
Coluber najadum
Coronella austriaca
Amphibien
Hyla arborea
Gemäß des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor, die Bestimmungen des des Übereinkommens in Bezug auf bestimmte im Anhang III des Übereinkommens angeführte Arten, die auf dem Gebiet Georgiens vorkommen, nicht anzuwenden:
Säugetiere
Sciurus vulgaris
Fische
Coregonus
Gemäß des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor, die Bestimmungen des Anhangs IV betreffend verbotene Mittel und Methoden des Tötens, Fangens und anderer Formen der Nutzung unter den folgenden Bedingungen anzuwenden: „Georgien anerkennt das Verbot von Schlingen und Fallen, erlaubt aber deren gezielte und spezifische Verwendung für das Fangen von Säugetieren zu rein wissenschaftlichen Zwecken oder in Fällen, wo es sich auf die Entfernung bestimmter problematischer Arten aus der Natur bezieht.“.
Island:
Vorbehalt zu :
Vorbehalte werden zu folgenden Arten erklärt:
In Anhang I betreffend Saxifraga hirculus.
In Anhang II:
a. betreffend die Wegnahme der Eier von Sterna paradisaea und Bucephala islandica.
In Anhang III betreffend Corvus corax und Stercorarius parasiticus.
Kroatien:
Gemäß den Bestimmungen von , Abs. 1 erhebt die Republik Kroatien die folgenden Vorbehalte betreffend die , 6 und 7 des Übereinkommens:
Anhang I:
-Salvinia natans : der Schutz wird in der Fischzucht nicht angewendet.
-Trapa natans : der Schutz wird in der Fischzucht nicht angewendet.
- Rheum rhaponticum.
Anhang II:
Als in Anhang III angeführte Arten werden angesehen:
-Felis silvestris
-Ursus arctus
-Vipera ammodytes.
Anhang III:
-Paracentrotus lividus.
Lettland:
Gemäß des Übereinkommens behält sich die Republik Lettland das Recht vor, die Bestimmungen des Übereinkommens auf das Folgende nicht anzuwenden:
Anhang I:
-Cypripedium calceolus L.
-Liparis loeselii (L.) Rich.
-Pulsatilla patens (L.) Miller
Anhang II:
-Canis Lupus
-Rana arvalis
Anhang III:
-Corvus corax
-Lampetra fluviatilis
-Abramis vimba
Anhang IV:
Säugetiere:
- künstliche Lichtquellen
- Fallen
Vögel:
- Schlingen
Litauen:
In Übereinstimmung mit des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen die folgenden Vorbehalte:
I. Vorbehalt zu Anhang II des Übereinkommens:
Ein Vorbehalt wird betreffend die Tierarten Canis lupus, im Anhang II als „streng geschützte Tierart“ genannt, angebracht, und die von der Republik Litauen als „geschützte Tierart“ betrachtet wird und jene Schutzvorkehrungen genießt, die durch das Übereinkommen für die in Anhang III enthaltenen Arten vorgesehen ist.
II. Vorbehalte betreffend bestimmte Mittel und Methoden der Tötung und Gefangennahme, die in Anhang IV für bestimmte Arten genannt sind:
Für die Gefangennahme von Sus scrofa ist in Litauen der Einsatz von Geräten zur Erleuchtung der Ziele erlaubt;
Für die Tötung von Cervidae und Vögeln ist der Einsatz von halbautomatischen Waffen mit einem Magazin für mehr als zwei Ladungen Munition erlaubt;
Für die Gefangennahme von Castor fiber ist die Verwendung von Fallen mit einer besonderen Vorrichtung für den Einzelfang in Litauen erlaubt.
Malta:
Gemäß des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihre natürlichen Lebensräume von 1979, behält sich die Republik Malta das Recht vor, die Bestimmungen des Übereinkommens auf das Folgende nicht anzuwenden:
a) AVES – Vögel, die vom 1. September bis 31. Jänner gefangen werden können:
Anhang II:
-Carduelis chloris
-Carduelis carduelis
-Carduelis spinus
-Carduelis cannabina
-Serinus serinus
-Coccothraustes coccothraustes
Gemäß des Übereinkommens erklärt Malta einen Einwand hinsichtlich folgender Arten, die in Anhang III genannt sind (vor kurzem abgeändert):
Anhang III:
-Epinephelus marginatus
-Lamna nasus
-Palinurus elephas
-Raja alba
-Squatina squatina
die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Nordmazedonien):
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien soll als an alle Abschnitte des Übereinkommens gebunden erachtet werden, mit folgenden Ausnahmen:
1. Anhang II – Streng geschützte Tierarten umfassen nicht Canis lupus, Felis silvestris, Anser erythropus, Gallinago media und Accipiter gentilis
2. Anhang III – Geschütze Tierarten umfassen nicht Meles meles, Mustela nivalis, Putorius putorius, Vormela perugusna, Martes martes, Martes foina, Phalacrocorax carbo und Ardea cinerea.
Norwegen:
Bezüglich der in Anhang IV aufgeführten Verbote wird hinsichtlich der Verwendung halbautomatischer Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, für die Jagd auf die folgenden in Anhang III aufgeführten Arten ein Vorbehalt gemacht: Rothirsch (Cervus elaphus), Reh (Capreolus capreolus), Elch (Alces alces).
Dieser Vorbehalt gilt weiters für die Verwendung halbautomatischer Waffen für den im Einklang mit den norwegischen Gesetzen und Vorschriften durchgeführten Robben- und Walfang.
In Übereinstimmung mit findet dieses Übereinkommen auf das kontinentale Hoheitsgebiet des Königreiches Anwendung.
Bezüglich der beiden Hoheitsgebiete des Königreiches, Svalbard und Jan Mayen, wird die Regierung von Norwegen im Einklang mit diesem Übereinkommen mit einem Vorbehalt bezüglich der Erhaltung und der Hege und Nutzung der Population des arktischen Fuchses (Alopex lagopus) in Svalbard die nationale Politik zur Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere sowie ihrer natürlichen Lebensräume fördern.
Die Regierung von Norwegen verpflichtet sich, ihre Bemühungen um den Schutz der in den Anhängen II und III aufgeführten wandernden Arten, deren Verbreitungsgebiet bis Svalbard oder Jan Mayen reicht, mit den Bemühungen anderer Vertragsparteien auf der Grundlage der Zusammenarbeit zu koordinieren.
Die Regierung von Norwegen bestätigt, daß nichts in dem Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume Norwegens Verpflichtungen gegenüber in bereits bestehenden internationalen Übereinkünften enthaltenen Bestimmungen bzw. bereits angenommenen – oder noch anzunehmenden – Beschlüssen beeinträchtigt.
Polen:
In Anwendung des bringt die Republik Polen in Hinblick auf die Anlagen I, II und III die folgenden Vorbehalte ein:
1. Die im Folgenden aufgezählten und in der Anlage I als „streng geschützt“ bezeichneten Pflanzenarten werden, da sie in Polen nicht bedroht sind, dort nicht geschützt:
2. Unter den in der Anlage II als „streng geschützt“ genannten Tierarten wird der Canis lupus in Polen andere Schutzvorkehrungen genießen als jene, die durch das Übereinkommen vorgesehen sind.
3. Von den in der Anlage III genannten Pflanzenarten wird der Leucaspius delineatus, da er in Polen keine bedrohte Art darstellt, dort nicht geschützt.
Slowakei:
Gemäß des Übereinkommens erklärt die Slowakische Republik einen Vorbehalt zu zwei Tierarten gemäß Anhang II (streng geschützte Tierarten) – Canis lupus und Ursus arctus.
Slowenien:
Gemäß und des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien Vorbehalte zu Anhang II hinsichtlich der Arten des Wolfs (Canis lupus) und des Braunbärs (Ursus arctos).
Spanien:
1. Vorbehalt bezüglich der in Anhang IV aufgeführten verbotenen Mittel und Methoden des Tötens: ein Vorbehalt wird für die Dauer von drei Jahren bezüglich des Verbotes der Verwendung automatischer oder halbautomatischer Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, sowohl hinsichtlich des Tötens von Säugetieren als auch von Vögeln gemacht.
2. Bezüglich der in Anhang II als „streng geschützte Tierarten“ aufgeführten Tierarten „Canis lupus“', „Sturnus unicolor“', „Lacerta lepida“ und „Vipera latasti“, „Carduelis carduelis“, „Carduelis chloris“, „Carduelis cannabina“ und „Serinus serinus“ wird ein Vorbehalt gemacht. Diese Tierarten werden in Spanien als „geschützte Tierarten“ gelten, die jene Art des Schutzes genießen, die im Übereinkommen für die in Anhang III aufgeführten Arten vorgesehen ist.
Tschechische Republik:
Die Tschechische Republik erklärt folgende Vorbehalte gemäß des Übereinkommens:
- Vorbehalte betreffend die Einbeziehung der folgenden Arten in Anhang II des Übereinkommens: Canis lupus, Ursus arctos, Bubo bubo, Buteo buteo, Buteo lagopus, Accipiter gentilis und Falco tinnunculus, im Hinblick auf die gegenwärtige Verbreitung dieser Arten auf dem Territorium der Tschechischen Republik, im Hinblick auf die Notwendigkeit gesetzlicher Regelungen für Ernährungsspezialisten und im Hinblick auf den gegenwärtigen Einsatz der Falkenbeize. Im Notfall soll das auf die in Anhang II ausgewiesenen Arten angewandte System auf alle oben angeführten wildlebenden Tierarten angewandt werden.
- Vorbehalte betreffend die Einbeziehung von Capra aegagrus in Anhang II des Übereinkommens im Hinblick auf deren ausschließlicher Aufzucht in Wildparks von genetisch nicht geeigneten Tieren dieser Art, welche in der Tschechischen Republik nicht beheimatet ist.
- Vorbehalte betreffend den Einschluss in Anhang IV des Übereinkommens von halbautomatischen oder automatischen Waffen mit einem Magazin, welches mehr als zwei Ladungen Munition enthalten kann, im Hinblick auf Akte Nr.23/1962 betreffend die Wildhütung, abgeändert durch spätere Bestimmungen und Verordnung Nr.134/1996 betreffend die Umsetzung der Akte betreffend die Wildhütung, welche den Einsatz solcher Waffen für die Jagd gestatten.
Tunesien:
Die Republik Tunesien erklärt einen Vorbehalt zu des Übereinkommens und erachtet sich nicht daran gebunden, Maßnahmen zum Schutz von in diesen Anhängen genannten Pflanzen- und Tierarten zu ergreifen, da die Zunahme dieser Arten in Tunesien derzeit in keinem Zusammenhang mit dem in dem Übereinkommen vorgesehenen Schutz steht.
Diese Arten sind:
Anhang 1:
-Reseda decursiva Forssk. Gibraltar,
-Sideritis incana L. ssp. Glauca (Cav.) Malagarriga
Anhang 2:
-Bufo viridis
Türkei:
A – MAMMALS/MAMMIFERES/SÄUGETIERE
RODENTIA
Sciuridae
Citellus citellus
CARNIVORA
Canidae
Canis lupus
Ursidae
all species/toutes les especes
ARTIODACTYLA
Bovidae
Capra aegagrus
Suidae
Sus scrofa meridionalis
B – BIRDS/OISEAUX/VÖGEL
ANSERIFORMES
Anatidae
Anser erythropus
Tadorna tadorna
Tardona ferruginea
Oxyura leucocephala
CHARADRIIFORMES
Scolopacidae
Gallinago media
COLUMBIFORMES
Pteroclididae
Pterocles alchata
Pterocles orientalis
C – REPTILES/REPTILIEN
TESTUDINES
Testudinidae
Testudo hermanni
Testudo graeca
Testudo marginata
D – AMPHIBIANS/AMPHIBIENS/LURCHE
ANURA
Ranidae
Rana arvalis
Rana dalmatina
Rana latastei
Verbotene Mittel und Methoden des Tötens, Fangens und anderer Formen der Nutzung:
Säugetiere:
Halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann.
Ukraine:
Die Verkhovna Rada der Ukraine erklärt, dass die Ukraine Partei der Konvention mit folgenden Vorbehalten geworden ist:
1. In der Ukraine sind – in begrenzter Anzahl und unter der Voraussetzung entsprechender Kontrollen – Maßnahmen gegenüber folgenden in Anhang II der Konvention erwähnten Arten gestattet:
– lokale Regelung der Anzahl von Canis lupus und Ursus arctos, um ihren negativen Einfluss auf andere Arten, ernstlichen Schaden am Viehbestand und an anderen Eigentumsobjekten zu verhindern
– Verwertung von Gallinago media aufgrund der hohen Anzahl und Verbreitung
2. Folgende Mittel und Methoden der Tötung, Gefangennahme und andere Formen der Verwertung, welche in Anhang IV der Konvention genannt werden, sind gestattet:
– Schlingen und Netze – zum Fang von in Anhang III angeführten Säugetieren und Vögeln zu wissenschaftlichen Zwecken und zur Verbreitung
– Fallen – für die Verwertung des in Anhang II angeführten Canis lupus sowie der in Anhang III der Konvention erwähnten Marmota marmota bobac, Castor fiber, Putorius (Mustela) putorius, Martes martes, Martes foina.
Ungarn:
Vorbehalte:
Anhang I
Von den in Anhang I angeführten Pflanzenarten kommen in Ungarn drei Arten vor. Folgende Pflanzenarten sind nicht geschützt:
Centaurea horrida Badaro
Rheum rhaponticum L.
In Ungarn gibt es 414 geschützte Pflanzenarten, die in Anhang I des Übereinkommens nicht angeführt sind.
Anhang II
Von den in Anhang II angeführten Arten sind in Ungarn folgende in keiner Weise geschützt:
Cricetus cricetus
Coenagrion fregi
Coenagrion mercuriale
Stylurus (= Gomphus) flavipes
Ophiogomphus cecilia
Oxygastra curtisii
Leucorrhinia caudalis
Leucorrhinia pectoralis
Graphoderus bilineatus
Cucujus cinnaberinus
Melanargia arge
Erebia calcaria
Lopinga achine
Lycaena dispar
Maculinea arion
Maculinea teleius
Anhang III
Folgende, in Anhang III angeführte Arten sind in Ungarn nicht geschützt:
Martes foina
Putorius putorius
Phaliacrocorax carbo
Fulica atra
Streptopelia decaocto
Passer montanus
Eudontomyzon mariae
Eudontomyzon vladykovi
Lampetra planeri
Alosa pontica
Coregonus albula
Coregonus lavarodus
Thymallus thymallus
Abramis ballerus
Abramis sapa
Abramis vimba
Chalcalburnus chalcoides
Chondrostoma nasus
Pelecus cultratus
Rhodeus sericeus
Rutilus frisii
Rutilus pigus
Gymnocephalus baloni
Astacus astacus
Helix pomatia
Hirudo medicinalis
Anhang IV
Zum Fangen von Cervidae ist in Ungarn die Verwendung eines betäubenden Schusses oder eines betäubenden Köders erlaubt. Zum Fangen von Lepcus capensis ist in Ungarn die Verwendung eines Netzes erlaubt.
Zum Töten folgender Arten ist in Ungarn die Verwendung einer halbautomatischen Waffe erlaubt:
Lepus capensis
Phasianus colhicus
Perdix perdix
Anser Albifrons
Anser fabalis
Anas platyrhynchos
Anas querquedula
Anas crecca
Anas penelope
Aythya ferina
Fulica atra
Scolpax rusticola
Streptopelia decaocto
Columba palumbus
Vereinigtes Königreich:
Vorbehalte zu
Großbritannien
Die in Anhang IV aufgezählten Verbote sind Gegenstand der folgenden Vorbehalte:
Hasen
Schlingen / außer Schlingen mit Sicherheitsverschluß (self locking snares);
Tonbandgeräte;
Elektrische Geräte, die töten oder betäuben können;
künstliche Lichtquellen;
Spiegel und andere blendende Vorrichtungen;
Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele;
Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler;
Netze;
Fallen;
Halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann;
Flugzeuge;
fahrende Kraftfahrzeuge.
Hermelin
Bezüglich der verbotenen Methoden des Tötens wird ein Vorbehalt gemacht wie für den Hasen, unter Hinzufügung des Begasens und Ausräucherns.
Wiesel
Bezüglich der verbotenen Methoden des Tötens wird ein Vorbehalt gemacht wie für den Hasen, unter Hinzufügung des Begasens und Ausräucherns.
Der Hirsch in England und Wales
Rothirsch:
(Cervus elaphus) Männchen vom 1. August bis einschließlich 30. April;
Weibchen vom 1. November bis einschließlich 29. Feber.
Damhirsch:
(Dama Dama) Männchen vom 1. August bis einschließlich 30. April;
Weibchen vom 1. November bis einschließlich 29. Feber.
Reh:
(Capreolus capreolus) Männchen vom 1. April bis einschließlich 31. Oktober;
Weibchen vom 1. November bis einschließlich 29. Feber.
Sika:
(Cervus nippon) Männchen vom 1. August bis einschließlich 30. April;
Weibchen vom 1. November bis einschließlich 29. Feber.
für jede Person, die ohne Einwilligung des Eigentümers/ Besitzers/Rechtsträgers in ein Gebiet eindringt (außer wenn gemäß , 10A und 11 des Gesetzes von 1963 über das Rotwild, in der abgeänderten Fassung von Anhang 7 zu dem Gesetz von 1981 über die Fauna, Flora und ländliche Umwelt, das Gebiet einer beschränkten Ausnahme unterliegt);
Tonbandgeräte;
Elektrische Geräte, die töten oder betäuben können;
Spiegel und andere blendende Vorrichtungen;
Halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann (ausgenommen andere ausgedehnte Verbote hinsichtlich der Feuerwaffen, der Waffen und Munitionen);
Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele.
Der Hirsch in Schottland
Tonbandgeräte;
Künstliche Lichtquellen;
Spiegel und andere blendende Vorrichtungen;
Visiervorrichtungen für das Schießen bei
Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler;
Halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann
Flugzeuge;
Fahrende Kraftfahrzeuge;
zum Schutz der Ernten
Tonbandgeräte;
Halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann;
Flugzeuge;
Fahrende Kraftfahrzeuge
Während der Jagdzeiten (derzeit für den Rothirsch Männchen: 1. Juli bis 20. Oktober, und Weibchen: 21. Oktober bis 15. Feber; für das Reh Männchen: 1. Mai bis 20. Oktober, und Weibchen: 21. Oktober bis 29. Feber; für den Sika Männchen: 1. August bis 30. April, und Weibchen: 21. Oktober bis 15. Feber; für den Damhirsch Männchen: 1. August bis 30. April, und Weibchen: 21. Oktober bis 15. Feber).
Seehund
Kegelrobbe vom 1. Jänner bis einschließlich 31. August;
Gemeiner Seehund vom 1. September bis einschließlich 31. Mai;
Tonbandgeräte;
Elektrische Geräte, die töten oder betäuben können;
Künstliche Lichtquellen;
Spiegel und andere blendende Vorrichtungen;
Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele;
Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler;
Netze;
Fallen;
Jeder Karabiner, der Kugeln mit einer Mündungsenergie von mindestens 600 Fuß-Pfund verwendet und eine Kugel mit einem Gewicht von mindestens 2,916 g;
Flugzeuge;
Fahrende Kraftfahrzeuge.
Nordirland
Folgende Vorbehalte werden vorgebracht:
Im Anhang I bezeichnete Pflanzenarten von Nordirland
Alle Arten
Im Anhang II bezeichnete Tierarten von Nordirland
I.
Säugetiere
– alle Arten
II.
Vögel
– alle Arten
III.
Reptilien
– alle Arten
IV.
Amphibien
– alle Arten
Im Anhang III bezeichnete Tierarten von Nordirland
I.
Säugetiere
– alle Arten außer Halichoerus grypus (Kegelrobbe)
In Anhang IV bezeichnete verbotene Mittel und Methoden der Jagd und andere verbotene Formen der Ausbeutung für die in Nordirland lebenden Arten
I.
Säugetiere
– alle Methoden
II.
Vögel
– alle Arten (Tonbandgeräte, elektrische Geräte, die töten oder betäuben können, künstliche Lichtquellen, Spiegel und andere blendende Vorrichtungen, Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele, Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht usw., Sprengstoffe, Gift und vergiftete oder betäubende Köder, mit Ausnahme ihrer genehmigten Verwendung zur Tötung oder Gefangennahme der Türkentaube, die gemäß dem Übereinkommen geschützt werden muß.)
Die in Nordirland geltenden Vorbehalte sind, obwohl von ausgedehnter Tragweite, nur vorübergehend. Der Entwurf der Verordnung (Order in Council) betreffend die Erhaltung der Fauna in Nordirland, der die Regelung weitgehend derjenigen Großbritanniens angleichen wird, sollte im Dezember 1982 in Kraft treten und dann können die gesonderten Vorbehalte betreffend Nordirland durch einen Vorbehalt ersetzt werden, der weitgehend analog dem obig für Großbritannien gemachten Vorbehalt entsprechen wird.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat das Vereinigte Königreich seine anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalte am 31. März 1987 wie folgt abgeändert:
Gemäß :
Die im Anhang IV aufgezählten Verbote sind Gegenstand der folgenden Vorbehalte:
Hasen
Schlingen/außer Schlingen mit Sicherheitsverschluß (self locking snares);
Tonbandgeräte;
Elektrische Geräte, die töten oder betäuben können;
künstliche Lichtquellen;
Spiegel und andere blendende Vorrichtungen;
Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele;
Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler;
Netze;
Fallen;
Halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann;
Flugzeuge;
fahrende Kraftfahrzeuge.
Hermelin
Bezüglich der verbotenen Methoden des Tötens wird ein Vorbehalt gemacht wie für den Hasen, unter Hinzufügung des Begasens und Ausräucherns.
Wiesel
Bezüglich der verbotenen Methoden des Tötens wird ein Vorbehalt gemacht wie für den Hasen, unter Hinzufügung des Begasens und Ausräucherns.
Der Hirsch in England und Wales
•
Rothirsch:
•
(Cervus elaphus) Männchen vom 1. August bis einschließlich 30. April;
•
Weibchen vom 1. November bis einschließlich 29. Februar.
Damhirsch:
(Dama Dama) Männchen vom 1. August bis einschließlich 30. April;
Weibchen vom 1. November bis einschließlich 29. Februar.
Reh:
(Capreolus capreolus) Männchen vom 1. April bis einschließlich 31. Oktober;
Weibchen vom 1. November bis einschließlich 29. Februar.
Sika:
(Cervus nippon) Männchen vom 1. August bis einschließlich 30. April;
Weibchen vom 1. November bis einschließlich 29. Februar.
Für jede Person, die ohne Einwilligung des Eigentümers/Besitzers/Rechtsträgers in ein Gebiet eindringt (außer wenn gemäß , 10A und 11 des Gesetzes von 1963 über das Rotwild, in der abgeänderten Fassung von Anhang 7 zu dem Gesetz von 1981 über die Fauna, Flora und ländliche Umwelt, das Gebiet einer beschränkten Ausnahme unterliegt);
Tonbandgeräte;
Elektrische Geräte, die töten oder betäuben können;
Spiegel und andere blendende Vorrichtungen;
Halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann (ausgenommen andere ausgedehnte Verbote hinsichtlich der Feuerwaffen, der Waffen und Munitionen); Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele.
Der Hirsch in Schottland
Für gesetzmäßige Jagd nach dem Gesetz (Schottland) von 1959 über das Rotwild in der geltenden Fassung:
Tonbandgeräte;
Künstliche Lichtquellen;
Spiegel und andere blendende Vorrichtungen;
Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele
Halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann;
Flugzeuge;
Jagdzeiten in Schottland
Tierarten
Rothirsch, (Cervus elaphus), Sikahirsch (Cervus nippon) und Hybride von Rothirsch und Sikahirsch (Cervus elaphus/Cervus nippon)
Männchen, 1. Juli bis einschließlich 20. Oktober,
Weibchen, 1. Oktober bis einschließlich 15. Februar;
Damhirsch:
(Dama Dama) Männchen, 1. August biseinschließlich 30. April,
Weibchen, 21. Oktober bis einschließlich 15. Februar;
Reh:
(Capreolus capreolus) Männchen, 1. April bis einschließlich 30. Oktober,
Weibchen, 21. Oktober bis einschließlich 31. März.
Robben:
Kegelrobbe:
Vom 1. Jänner bis einschließlich 31. August;
Seehund:
Vom 1. September bis einschließlich 31. Mai;
Tonbandgeräte;
Elektrische Geräte, die töten und betäuben können;
Künstliche Lichtquellen;
Spiegel und andere blendende Vorrichtungen;
Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele;
Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler;
Netze;
Fallen;
Jeder Karabiner, der Kugeln mit einer Mündungsenergie von mindestens 600 Fuß/Pfund verwendet und eine Kugel mit einem Gewicht von mindestens 2,916 g;
Flugzeuge;
Fahrende Kraftfahrzeuge.
Die Vorbehalte betreffend Nordirland werden zur Gänze zurückgezogen.
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats zufolge, hat das Vereinigte Königreich am 24. August 1992, 24. Oktober 2001 bzw. 25. Oktober 2002 folgende Erklärungen abgegeben:
Erklärung vom 24. August 1992:
In Übereinstimmung mit wird erklärt, dass die Regierung des Vereinigten Königreiches das Übereinkommen auf die Insel Man ausdehnt.
Erklärung vom 24. Oktober 2001:
In Übereinstimmung mit des Übereinkommens erklärt die Regierung des Vereinigten Königreiches, dass das Übereinkommen auf die Souveränen Militärbasen auf der Insel Zypern mit folgendem Vorbehalt gemäß des Übereinkommens ausgedehnt wird:
Die unten angeführten und in Anhang II erwähnten Tierarten genießen im Vereinigten Königreich nicht den Schutz, den das Übereinkommen für die in diesem Anhang enthaltenen Arten vorsieht: Vipera lebetina.
Erklärung vom 25. Oktober 2002:
In Übereinstimmung mit des Übereinkommens erklärt die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland die Ausdehnung der Ratifikation des Übereinkommens durch das Vereinigte Königreich auf das folgende Gebiet, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist: Jersey.
Gemäß des Übereinkommens hat das Vereinigte Königreich die Erstreckung des Anwendungsbereichs dieses Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 18. Dezember 2020 auf Gibraltar erklärt.
Zypern:
In Übereinstimmung mit des gegenständlichen Übereinkommens erklärt die Republik Zypern folgende Vorbehalte:
1. Nachstehende, in Anhang II als „streng geschützte Tierarten“ angeführte Tierarten gelten in der Republik Zypern als „geschützte Tierarten“, die unter die Schutzbestimmungen fallen, wie sie gemäß dem Übereinkommen für die in Anhang III enthaltenen Tierarten vorgesehen sind:
– Calandrella brachydactyla
– Calandrella refuscens
– Melanocorypha calandra
– Merops apiaster
2. Nachstehende, in Anhang II aufgezählte Tierart erachtet die Republik Zypern als nicht unter die Schutzbestimmungen fallend, wie sie gemäß dem gegenständlichen Übereinkommen in dem genannten Anhang enthalten sind:
– Vibera lebetina
Präambel/Promulgationsklausel
PRÄAMBEL
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner dieses Übereinkommens –
in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
in Anbetracht des Wunsches des Europarats, auf dem Gebiet des Naturschutzes mit anderen Staaten zusammenzuarbeiten;
in der Erkenntnis, daß wildlebende Pflanzen und Tiere ein Naturerbe von ästhetischem, wissenschaftlichem, kulturellem, erholungsbezogenem, wirtschaftlichem und ideellem Wert darstellen, das erhalten und an künftige Generationen weitergegeben werden muß;
in Anerkennung der wesentlichen Rolle, die wildlebende Pflanzen und Tiere bei der Erhaltung biologischer Gleichgewichte spielen;
in Anbetracht dessen, daß sich der Bestand vieler Arten wildlebender Pflanzen und Tiere erheblich verringert und daß einige Arten vom Aussterben bedroht sind;
in dem Bewußtsein, daß die Erhaltung natürlicher Lebensräume ein lebenswichtiges Element des Schutzes und der Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere darstellt;
in der Erkenntnis, daß die Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere von den Regierungen bei der Festlegung ihrer nationalen Ziele und Programme berücksichtigt und eine internationale Zusammenarbeit zum Schutz insbesondere der wandernden Arten herbeigeführt werden sollte;
eingedenk dessen, daß Regierungen oder internationale Gremien, vor allem die Konferenz der Vereinten Nationen von 1972 über die Umwelt des Menschen und die Beratende Versammlung des Europarats, in zahlreichen Forderungen ein gemeinsames Vorgehen verlangt haben;
insbesondere in dem Wunsch, im Bereich der Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere die in der Entschließung Nr. 2 der Zweiten Europäischen Ministerkonferenz über die Umwelt ausgesprochenen Empfehlungen zu befolgen –
sind wie folgt übereingekommen:
Anmerkung
Erfassungsstichtag: 1.9.1992
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Ziel dieses Übereinkommens ist es, wildlebende Pflanzen und Tiere sowie ihre natürlichen Lebensräume, insbesondere die Arten und Lebensräume, deren Erhaltung die Zusammenarbeit mehrerer Staaten erfordert, zu erhalten und eine solche Zusammenarbeit zu fördern.
2. Besondere Aufmerksamkeit gilt den gefährdeten und empfindlichen Arten einschließlich der gefährdeten und der empfindlichen wandernden Arten.
Die Vertragsparteien ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Population der wildlebenden Pflanzen und Tiere auf einem Stand zu erhalten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und erholungsbezogenen Erfordernissen und den Bedürfnissen von örtlich bedrohten Unterarten, Varietäten oder Formen Rechnung getragen wird.
1. Im Einklang mit diesem Übereinkommen unternimmt jede Vertragspartei die notwendigen Schritte, um die nationale Politik zur Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere sowie ihrer natürlichen Lebensräume zu fördern, wobei den gefährdeten und den empfindlichen Arten, vor allem den endemischen Arten, sowie den gefährdeten Lebensräumen besondere Aufmerksamkeit zugewendet wird.
2. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, bei ihrer Planungs- und Entwicklungspolitik sowie bei ihren Maßnahmen gegen die Umweltverschmutzung die Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere zu berücksichtigen.
3. Jede Vertragspartei fördert die Erziehung und die Verbreitung allgemeiner Informationen in bezug auf die Notwendigkeit, wildlebende Pflanzen- und Tierarten sowie ihre Lebensräume zu erhalten.
KAPITEL II
SCHUTZ VON LEBENSRÄUMEN
1. Jede Vertragspartei ergreift die geeigneten und erforderlichen gesetzgeberischen und Verwaltungsmaßnahmen, um die Erhaltung der Lebensräume wildlebender Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der in den Anhängen I und II genannten Arten, sowie die Erhaltung gefährdeter natürlicher Lebensräume sicherzustellen.
2. Die Vertragsparteien berücksichtigen bei ihrer Planungs- und Entwicklungspolitik die Erfordernisse der Erhaltung der nach Absatz 1 geschützten Gebiete, um jede Beeinträchtigung dieser Gebiete zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.
3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, besondere Aufmerksamkeit dem Schutz derjenigen Gebiete zuzuwenden, die für die in den Anhängen II und III aufgeführten wandernden Arten von Bedeutung sind und die als Überwinterungs-, Sammel-, Futter-, Brut- oder Mauserplätze im Verhältnis zu den Wanderrouten günstig gelegen sind.
4. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Bemühungen um den Schutz der in diesem Artikel bezeichneten natürlichen Lebensräume, wenn diese in Grenzgebieten liegen, soweit erforderlich zu koordinieren.
KAPITEL III
ARTENSCHUTZ
Jede Vertragspartei ergreift die geeigneten und erforderlichen gesetzgeberischen und Verwaltungsmaßnahmen, um den besonderen Schutz der in Anhang I aufgeführten wildlebenden Pflanzenarten sicherzustellen. Es ist zu verbieten, diese Pflanzen absichtlich zu pflücken, zu sammeln, abzuschneiden, auszugraben oder auszureißen. Jede Vertragspartei verbietet, soweit erforderlich, den Besitz oder den Verkauf dieser Arten.
Jede Vertragspartei ergreift die geeigneten und erforderlichen gesetzgeberischen und Verwaltungsmaßnahmen, um den besonderen Schutz der in Anhang II aufgeführten wildlebenden Tierarten sicherzustellen.
In bezug auf diese Arten ist insbesondere zu verbieten:
a) jede Form des absichtlichen Fangens, des Haltens und des absichtlichen Tötens;
b) das mutwillige Beschädigen oder Zerstören von Brut- oder Raststätten;
c) das mutwillige Beunruhigen wildlebender Tiere, vor allem während der Zeit des Brütens, der Aufzucht der Jungen und des Überwinterns, soweit dieses Beunruhigen in bezug auf die Ziele dieses Übereinkommens von Bedeutung ist;
d) das mutwillige Zerstören oder absichtliche Entnehmen von Eiern aus der Natur oder der Besitz dieser Eier, auch wenn sie leer sind;
e) der Besitz von oder der innerstaatliche Handel mit lebenden oder toten Tieren einschließlich ausgestopfter Tiere und ohne weiteres erkennbarer Teile dieser Tiere oder ohne weiteres erkennbarer Erzeugnisse aus diesen Tieren, soweit dies zur Wirksamkeit dieses Artikels beiträgt.
1. Jede Vertragspartei ergreift die geeigneten und erforderlichen gesetzgeberischen und Verwaltungsmaßnahmen, um den Schutz der in Anhang III aufgeführten wildlebenden Tierarten sicherzustellen.
2. Jegliche Nutzung der in Anhang III aufgeführten wildlebenden Tiere wird so geregelt, daß die Populationen in ihrem Bestand nicht gefährdet werden, wobei Rechnung zu tragen ist.
3. Diese Maßnahmen umfassen unter anderem:
a) Schonzeiten und/oder andere Verfahren zur Regelung der Nutzung;
b) gegebenenfalls ein zeitweiliges oder örtlich begrenztes Nutzungsverbot zur Wiederherstellung eines zufriedenstellenden Populationsstandes;
c) gegebenenfalls die Regelung des Verkaufs lebender und toter wildlebender Tiere, des Haltens solcher Tiere zum Verkauf, des Transports solcher Tiere zu Verkaufszwecken oder des Anbietens solcher Tiere zum Verkauf.
Im Zusammenhang mit dem Fangen oder Töten der in Anhang III aufgeführten wildlebenden Tierarten und in Fällen, in denen nach Ausnahmen für die in Anhang II aufgeführten Arten Anwendung finden, verbieten die Vertragsparteien die Verwendung aller zum wahllosen Fangen und Töten geeigneten Mittel sowie aller Mittel, die gebietsweise zum Verschwinden oder zu einer schweren Beunruhigung von Populationen einer Art führen können; dieses Verbot gilt insbesondere für die in Anhang IV aufgeführten Mittel.
1. Unter der Voraussetzung, daß es keine andere befriedigende Lösung gibt und die Ausnahme dem Bestand der betreffenden Population nicht schadet, kann jede Vertragspartei Ausnahmen von den Artikeln 4, 5, 6, 7 und vom Verbot der Verwendung der in bezeichneten Mittel zulassen:
– zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt;
– zur Verhütung ernster Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischgründen, Gewässern und anderem Eigentum;
– im Interesse der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, der Sicherheit der Luftfahrt oder anderer vorrangiger öffentlicher Belange;
– für Zwecke der Forschung und Erziehung, der Bestandsauffrischung, der Wiederansiedlung und der Aufzucht;
– um unter streng überwachten Bedingungen selektiv und in begrenztem Umfang das Fangen, das Halten oder eine andere vernünftige Nutzung bestimmter wildlebender Tiere und Pflanzen in geringen Mengen zu gestatten.
2. Die Vertragsparteien erstatten dem Ständigen Ausschuß alle zwei Jahre über die nach Absatz 1 zugelassenen Ausnahmen Bericht. Diese Berichte müssen enthalten:
– die Populationen, die von den Ausnahmen erfaßt wurden oder werden, und, falls möglich, die Anzahl der betroffenen Exemplare;
– die für das Töten oder Fangen zugelassenen Mittel;
– die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen solche Ausnahmen zugelassen wurden;
– die Behörde, die befugt ist zu erklären, daß die Voraussetzungen für die Ausnahmen erfüllt sind, und die befugt ist, Beschlüsse in bezug auf die zu verwendenden Mittel, ihre Grenzen und die mit der Durchführung beauftragten Personen zu fassen;
– die Kontrollmaßnahmen.
KAPITEL IV
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR WANDERNDE ARTEN
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, zusätzlich zu den in den Artikeln 4, 6, 7 und 8 genannten Maßnahmen ihre Bemühungen um den Schutz der in den Anhängen II und III aufgeführten wandernden Arten, deren Verbreitungsgebiet in ihr Hoheitsgebiet hineinreicht, zu koordinieren.
2. Die Vertragsparteien ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die nach festgelegten Schonzeiten und/oder anderen Verfahren zur Regelung der Nutzung angemessen und so beschaffen sind, daß sie den Bedürfnissen der in Anhang III aufgeführten wandernden Arten gerecht werden.
KAPITEL V
ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Durchführung dieses Übereinkommens:
a) soweit zweckdienlich zusammenzuarbeiten, vor allem wenn dies die Wirksamkeit der auf Grund der übrigen Artikel dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen erhöhen könnte;
b) die den Zwecken dieses Übereinkommens dienen den Forschungsarbeiten zu fördern und zu koordinieren.
2. Jede Vertragspartei verpflichtet sich:
a) die Wiederansiedlung einheimischer wildlebender Pflanzen- und Tierarten zu fördern, wenn dadurch ein Beitrag zur Erhaltung einer gefährdeten Art geleistet würde, vorausgesetzt, daß zunächst auf der Grundlage der Erfahrungen anderer Vertragsparteien untersucht wird, ob eine solche Wiederansiedlung erfolgreich und vertretbar wäre;
b) die Ansiedlung nicht heimischer Arten streng zu überwachen und zu begrenzen.
3. Jede Vertragspartei teilt dem Ständigen Ausschuß die Arten mit, die in ihrem Hoheitsgebiet vollen Schutz genießen und nicht in den Anhängen I und II enthalten sind.
Die Vertragsparteien können strengere als die nach diesem Übereinkommen vorgesehenen Maßnahmen zur Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere sowie ihrer natürlichen Lebensräume treffen.
KAPITEL VI
STÄNDIGER AUSSCHUSS
1. Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird ein Ständiger Ausschuß eingesetzt.
2. Jede Vertragspartei kann durch einen oder mehrere Delegierte im Ständigen Ausschuß vertreten sein. Jede Delegation hat eine Stimme. In ihrem Zuständigkeitsbereich übt die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ihr Stimmrecht mit einer Stimmenzahl aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind; die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.
3. Jeder Mitgliedstaat des Europarats, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, kann durch einen Beobachter im Ausschuß vertreten sein.
Der Ständige Ausschuß kann durch einstimmigen Beschluß jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, einladen, sich durch einen Beobachter auf einer der Tagungen des Ständigen Ausschusses vertreten zu lassen.
Sonstige Gremien oder Organisationen der nachstehenden Kategorien, die auf dem Gebiet des Schutzes, der Erhaltung und der Hege und Nutzung wildlebender Pflanzen und Tiere sowie ihrer Lebensräume fachlich qualifiziert sind:
a) internationale staatliche oder nichtstaatliche Organisationen oder Gremien und nationale staatliche Organisationen oder Gremien;
b) nationale nichtstaatliche Organisationen oder Gremien, denen der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, dazu seine Zustimmung gegeben hat,
können dem Generalsekretär des Europarats spätestens drei Monate vor der Tagung des Ausschusses ihren Wunsch mitteilen, sich auf dieser Tagung durch Beobachter vertreten zu lassen. Sie werden zugelassen, sofern nicht ein Drittel der Vertragsparteien spätestens einen Monat vor der Tagung dem Generalsekretär ihren Einspruch mitgeteilt hat.
4. Der Ständige Ausschuß wird vom Generalsekretär des Europarats einberufen. Seine erste Tagung findet innerhalb eines Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens statt. In der Folge tritt er mindestens alle zwei Jahre sowie immer dann zusammen, wenn die Mehrheit der Vertragsparteien dies beantragt.
5. Die Mehrheit der Vertragsparteien kann die Abhaltung einer Tagung des Ständigen Ausschusses beschließen.
6. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens gibt sich der Ständige Ausschuß eine Geschäftsordnung.
1. Der Ständige Ausschuß ist verantwortlich für die Überwachung der Einhaltung dieses Übereinkommens. Er kann insbesondere:
– die Bestimmungen dieses Übereinkommens einschließlich seiner Anhänge laufend überprüfen und auf etwa erforderliche Änderungen untersuchen;
– den Vertragsparteien Maßnahmen empfehlen, die zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens getroffen werden sollen;
– die geeigneten Maßnahmen empfehlen, um die Öffentlichkeit über die im Rahmen dieses Übereinkommens durchgeführten Arbeiten auf dem laufenden zu halten;
– dem Ministerkomitee Nichtmitgliedstaaten des Europarats empfehlen, die zum Beitritt zum Übereinkommen eingeladen werden sollen;
– Vorschläge zur Verbesserung der Wirksamkeit dieses Übereinkommens vorlegen, darunter Vorschläge, mit Staaten, die keine Vertragsparteien sind, Übereinkünfte zur Verbesserung der wirksamen Erhaltung einzelner Arten oder Gruppen von Arten zu schließen.
2. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Ständige Ausschuß von sich aus Tagungen von Sachverständigengruppen veranstalten.
Nach jeder Tagung übermittelt der Ständige Ausschuß dem Ministerkomitee des Europarats einen Bericht über seine Arbeit und die Durchführung des Übereinkommens.
KAPITEL VII
ÄNDERUNGEN
1. Jede von einer Vertragspartei oder dem Ministerkomitee vorgeschlagene Änderung der Artikel dieses Übereinkommens wird dem Generalsekretär des Europarats übermittelt und von ihm spätestens zwei Monate vor der Tagung des Ständigen Ausschusses an die Mitgliedstaaten des Europarats, jeden Unterzeichner, jede Vertragspartei, jeden nach zur Unterzeichnung dieses Übereinkommens eingeladenen Staat und jeden nach zum Beitritt eingeladenen Staat weitergeleitet.
2. Jede nach Absatz 1 vorgeschlagene Änderung wird vom Ständigen Ausschuß geprüft, der
a) bei Änderungen der bis 12 den mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossenen Wortlaut den Vertragsparteien zur Annahme vorlegt;
b) bei Änderungen der bis 24 den mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossenen Wortlaut dem Ministerkomitee zur Genehmigung vorlegt. Nach der Genehmigung wird dieser Wortlaut den Vertragsparteien zur Annahme zugeleitet.
3. Jede Änderung tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär die Annahme dieser Änderung mitgeteilt haben.
4. Die Absätze 1, 2 lit. a und 3 gelten auch für die Annahme neuer Anhänge zu diesem Übereinkommen.
1. Jede von einer Vertragspartei oder dem Ministerkomitee vorgeschlagene Änderung der Anhänge dieses Übereinkommens wird dem Generalsekretär des Europarats übermittelt und von ihm spätestens zwei Monate vor der Tagung des Ständigen Ausschusses an die Mitgliedstaaten des Europarats, jeden Unterzeichner, jede Vertragspartei, jeden nach zur Unterzeichnung dieses Übereinkommens eingeladenen Staat und jeden nach zum Beitritt eingeladenen Staat weitergeleitet.
2. Jede nach Absatz 1 vorgeschlagene Änderung wird vom Ständigen Ausschuß geprüft, der sie mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien beschließen kann. Der beschlossene Wortlaut wird den Vertragsparteien zugeleitet.
3. Sofern nicht ein Drittel der Vertragsparteien Einwände notifiziert hat, tritt eine Änderung für die Vertragsparteien, die keine Einwände notifiziert haben, drei Monate nach der Beschlußfassung durch den Ständigen Ausschuß in Kraft.
KAPITEL VIII
BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
1. Der Ständige Ausschuß bemüht sich eine gütliche Beilegung jeder Schwierigkeit zu erleichtern, die sich bei der Durchführung dieses Übereinkommens ergibt.
2. Jede Streitigkeit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht nach Absatz 1 oder durch Verhandlungen zwischen den betroffenen Parteien beigelegt worden ist, wird, sofern die betreffenden Parteien nichts anderes vereinbaren, auf Antrag einer dieser Parteien einem Schiedsverfahren unterworfen. Jede Partei bestimmt einen Schiedsrichter, und die beiden Schiedsrichter bestimmen einen dritten Schiedsrichter. Vorbehaltlich des Absatzes 3 gilt folgendes: Hat eine der Parteien drei Monate nach Beantragung eines Schiedsverfahrens noch keinen Schiedsrichter bestimmt, so wird dieser auf Antrag der anderen Partei innerhalb von weiteren drei Monaten vom Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bestimmt. Können sich die Schiedsrichter innerhalb von drei Monaten nach Bestimmung der ersten beiden Schiedsrichter nicht auf einen dritten Schiedsrichter einigen, so wird das gleiche Verfahren angewendet.
3. Ist in einer Streitigkeit zwischen zwei Vertragsparteien die eine Vertragspartei zugleich Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und diese selbst ebenfalls Vertragspartei, so richtet die andere Vertragspartei den Antrag auf ein Schiedsverfahren sowohl an diesen Staat als auch an die Gemeinschaft; diese notifizieren ihr gemeinsam innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags, ob der Mitgliedstaat oder die Gemeinschaft oder der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft gemeinsam Streitpartei sein werden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine solche Notifikation, so gelten der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft als eine Streitpartei für die Zwecke der Anwendung der Bestimmungen über die Errichtung und das Verfahren des Schiedsgerichts. Dasselbe gilt, wenn der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft gemeinsam als Streitpartei auftreten.
4. Das Schiedsgericht gibt sich eine Verfahrensordnung. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit. Sein Schiedsspruch ist endgültig und bindend.
5. Jede Streitpartei übernimmt die Kosten des von ihr bestimmten Schiedsrichters; die Kosten des dritten Schiedsrichters sowie die sonstigen durch das Schiedsverfahren entstehenden Kosten werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen.
KAPITEL IX
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, für Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben, und für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zur Unterzeichnung auf.
Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens liegt es auch für jeden anderen vom Ministerkomitee dazu eingeladenen Staat zur Unterzeichnung auf.
Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
2. Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem fünf Staaten, darunter mindestens vier Mitgliedstaaten des Europarats, nach Absatz 1 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
3. Für jeden Unterzeichnerstaat oder die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die später ihre Zustimmung ausdrücken, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats nach Konsultation der Vertragsparteien jeden Nichtmitgliedstaat des Rates, der nach zur Unterzeichnung eingeladen worden ist, dies jedoch noch nicht getan hat, sowie jeden anderen Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.
1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
2. Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt oder für das sie Vereinbarungen treffen kann.
3. Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einen oder mehrere Vorbehalte in bezug auf bestimmte in den Anhängen I bis III aufgeführte Arten und/oder für bestimmte in dem oder den Vorbehalten genannte Arten in bezug auf bestimmte in Anhang IV aufgeführte Mittel oder Methoden des Tötens, Fangens oder der sonstigen Nutzung machen. Vorbehalte allgemeiner Art sind nicht zulässig.
2. Jede Vertragspartei, welche die Anwendung dieses Übereinkommens auf ein Hoheitsgebiet ausdehnt, das in der in bezeichneten Erklärung genannt ist, kann für das betreffende Hoheitsgebiet einen oder mehrere Vorbehalte nach Maßgabe des Absatzes 1 machen.
3. Sonstige Vorbehalte sind nicht zulässig.
4. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach den Absätzen 1 und 2 gemacht hat, kann diesen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen Die Zurücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, jedem Unterzeichnerstaat, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, sofern sie Unterzeichner dieses Übereinkommens ist, und jeder Vertragspartei
a) jede Unterzeichnung,
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde,
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 19 und 20,
d) jede nach übermittelte Information,
e) jeden nach ausgearbeiteten Bericht,
f) jede Änderung oder jeden neuen Anhang, die nach den Artikeln 16 und 17 beschlossen werden, und den Zeitpunkt, zu dem die Änderung oder der neue Anhang in Kraft tritt,
g) jede nach Absätze 2 und 3 abgegebene Erklärung,
h) jeden nach Absätze 1 und 2 gemachten Vorbehalt,
i) die Zurücknahme jedes Vorbehaltes nach ,
j) jede nach vorgenommene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Bern, am 19. September 1979 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt jedem Mitgliedstaat des Europarats, jedem Unterzeichnerstaat, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, sofern sie Unterzeichner ist, sowie jedem Staat, der zur Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladen worden ist, beglaubigte Abschriften.
1 Except for whale hunting/excepte pour la chasse aux baleines / außer für den Walfang
2 If applied for large scale or non-selective capture or killing/si applique pour la capture ou la mise a mort massive ou non selective / soweit Tiere in größeren Mengen und/oder wahllos gefangen oder getötet werden
3 Except Lagopus north of latitude 58 grade N/excepte Lagopus nord de latitude 58 grade N / außer Lagopus nördlich des 58. Breitengrads N
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. III Nr. 165/2023
RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 165/2023 (K – Geltungsbereich)