Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Ziel dieses Übereinkommens ist es, wildlebende Pflanzen und Tiere sowie ihre natürlichen Lebensräume, insbesondere die Arten und Lebensräume, deren Erhaltung die Zusammenarbeit mehrerer Staaten erfordert, zu erhalten und eine solche Zusammenarbeit zu fördern.

2. Besondere Aufmerksamkeit gilt den gefährdeten und empfindlichen Arten einschließlich der gefährdeten und der empfindlichen wandernden Arten.