Die Vertragsparteien können strengere als die nach diesem Übereinkommen vorgesehenen Maßnahmen zur Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere sowie ihrer natürlichen Lebensräume treffen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Vertragsparteien können strengere als die nach diesem Übereinkommen vorgesehenen Maßnahmen zur Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere sowie ihrer natürlichen Lebensräume treffen.