Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, jedem Unterzeichnerstaat, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, sofern sie Unterzeichner dieses Übereinkommens ist, und jeder Vertragspartei
a) jede Unterzeichnung,
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde,
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 19 und 20,
d) jede nach übermittelte Information,
e) jeden nach ausgearbeiteten Bericht,
f) jede Änderung oder jeden neuen Anhang, die nach den Artikeln 16 und 17 beschlossen werden, und den Zeitpunkt, zu dem die Änderung oder der neue Anhang in Kraft tritt,
g) jede nach Absätze 2 und 3 abgegebene Erklärung,
h) jeden nach Absätze 1 und 2 gemachten Vorbehalt,
i) die Zurücknahme jedes Vorbehaltes nach ,
j) jede nach vorgenommene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Bern, am 19. September 1979 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt jedem Mitgliedstaat des Europarats, jedem Unterzeichnerstaat, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, sofern sie Unterzeichner ist, sowie jedem Staat, der zur Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladen worden ist, beglaubigte Abschriften.
