Ordentliche Kapitalbestände
In diesem Übereinkommen umfasst der Ausdruck „ordentliche Kapitalbestände“ der Bank
i) das nach gezeichnete genehmigte Stammkapital der Bank, zu dem sowohl die eingezahlten als auch die abrufbaren Anteile gehören,
ii) Mittel, die von der Bank kraft der ihr in Nummer 1 zugewiesenen Befugnis aufgenommen werden und auf welche die Bestimmung des Artikels 6 Absatz 3 über den Abruf Anwendung findet,
iii) Mittel aus der Rückzahlung von Darlehen oder Garantien, die aus den unter den Ziffern i und ii genannten Mitteln gewährt wurden, oder in Form von Erträgen aus Kapitalbeteiligungen und sonstigen nach Ziffer vi genehmigten Finanzierungen, die aus solchen Mitteln getätigt wurden,
iv) Einnahmen aus Darlehen, die aus den genannten Mitteln gewährt wurden, oder aus Garantien, auf welche die Bestimmung des Artikels 6 Absatz 3 über den Abruf Anwendung findet, und
v) alle sonstigen Mittel oder Einnahmen, welche die Bank erhält und die nicht Bestandteil ihrer in vorgesehenen Sonderfondsmittel sind.
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