Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anteilsbedingungen

(1) Die von den Mitgliedern ursprünglich gezeichneten Kapitalanteile werden zum Nennwert ausgegeben. Weitere Anteile werden zum Nennwert ausgegeben, sofern nicht der Gouverneursrat durch eine Abstimmung mit besonderer Mehrheit nach unter besonderen Umständen beschließt, sie zu anderen Bedingungen auszugeben.

(2) Die Kapitalanteile dürfen weder verpfändet noch belastet werden und können nur auf die Bank übertragen werden.

(3) Die Haftung der Mitglieder aus Anteilen ist auf den nicht eingezahlten Teil ihres Ausgabepreises beschränkt.

(4) Ein Mitglied haftet nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft für Verbindlichkeiten der Bank.

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