Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kapitel III

Geschäftstätigkeit der Bank

Verwendung der Mittel

Die Mittel und Einrichtungen der Bank werden im Einklang mit den Grundsätzen einer soliden Banktätigkeit ausschließlich zur Erfüllung des in bezeichneten Zwecks und zur Wahrnehmung der in aufgeführten Aufgaben verwendet.