Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Außer den in den Artikeln 1, 12 und 13 vorgesehenen Mitteilungen gibt der Generalsekretär der Vereinten Nationen den nach in Betracht kommenden Staaten sowie den Staaten, die nach Vertragsparteien geworden sind, bekannt

a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach ,

b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Übereinkommen nach in Kraft tritt,

c) die Kündigungen nach ,

d) die Mitteilungen nach ,

e) die Erklärungen und Mitteilungen nach und 2,

f) das Inkrafttreten jeder Änderung nach und 2,

g) das Inkrafttreten jeder Änderung nach .