1. Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag in Kraft, seitdem zwei der in erwähnten Staaten es ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
2. Für jeden Staat, der das Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem zwei Staaten es ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt es am sechzigsten Tage seit Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
