1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
2. Die Kündigung wird zwölf Monate seit Eingang der Mitteilung beim Generalsekretär wirksam.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
2. Die Kündigung wird zwölf Monate seit Eingang der Mitteilung beim Generalsekretär wirksam.