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Stammfassung: BGBl. Nr. 295/1963

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05.10.1961

Änderung

BGBl. Nr. 62/1966 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 169/1967 idF BGBl. Nr. 121/1970 (DFB) (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 255/1968 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 255/1969 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 402/1969 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 337/1970 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 44/1971 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 382/1971 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 397/1971 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 436/1971 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 489/1972 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 558/1974 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 438/1976 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 496/1976 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 102/1978 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 540/1978 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 76/1979 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 336/1982 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 349/1983 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 495/1983 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 306/1985 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 575/1986 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 241/1988 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 310/1988 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 629/1993 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 11/1994 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 134/1995 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 140/1997 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 116/1998 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 190/2001 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 91/2007 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 97/2007 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 9/2012 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 14/2014 (K – Geltungsbereich)

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Englisch, Französisch

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*Albanien III 14/2014 *Antigua/Barbuda 306/1985 *Armenien III 97/2007 *Australien 575/1986 *Belgien 436/1971 *Bosnien-Herzegowina 11/1994 *Botsuana 255/1969 *Brunei 310/1988 *China III 140/1997 *Dänemark 496/1976 *Deutschland/BRD 62/1966 *Deutschland/DDR 558/1974 *Estland III 116/1998 *Eswatini 44/1971 *Fidschi 382/1971 *Finnland 438/1976 *Frankreich 255/1968 *Grenada 306/1985 *Griechenland 349/1983 *Irland 255/1968 *Israel 102/1978 *Japan 62/1966 *Jugoslawien 295/1963 *Jugoslawien/BR III 190/2001 *Kroatien 629/1993 *Lesotho 134/1995 *Luxemburg 76/1979 *Mauritius 337/1970 *Moldau III 9/2012 *Montenegro III 91/2007 *Niederlande 336/1982, 575/1986 *Nordmazedonien 11/1994 *Norwegen 489/1972 *Polen 402/1969 *Schweden 496/1976 *Schweiz 397/1971 *Serbien III 91/2007 *Slowenien 629/1993 *Spanien 241/1988 *Südafrika 337/1970 *Tonga 540/1978 *Türkei 495/1983 *Ukraine III 9/2012 *Vereinigtes Königreich 295/1963, 62/1966, 169/1967 idF 121/1970 (DFB), 255/1969, III 140/1997

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Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 24. August 1963.

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(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 14/2014)

Dieses Übereinkommen tritt gemäß seinem am 5. Jänner 1964 in Kraft.

Nach Mitteilung der Königlich Niederländischen Botschaft in Wien haben außer Österreich folgende Staaten dieses Übereinkommen ratifiziert:

Jugoslawien und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Albanien

Gemäß des Übereinkommens erklärt die Republik Albanien, dass sie keine mündlichen letztwilligen Verfügungen, außer in Ausnahmesituationen, durch einen albanischen Staatsangehörigen anerkennt, der keine andere Staatsangehörigkeit besitzt.

Gemäß des Übereinkommens behält sich die Republik Albanien das Recht vor, die Anwendung des vorliegenden Übereinkommens auf Klauseln in letztwilligen Verfügungen auszuschließen, die gemäß ihrer Gesetzgebung nicht mit Angelegenheiten der Erbfolge in Zusammenhang stehen.

Armenien

Gemäß des Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht behält sich die Republik Armenien das Recht vor, keine mündlichen letztwilligen Verfügungen eines armenischen Staatsangehörigen, der keine andere Staatsangehörigkeit hat, anzuerkennen.

Gemäß des Übereinkommens behält sich die Republik Armenien das Recht vor, die Anwendung dieses Übereinkommens auf alle Klauseln letztwilliger Verfügungen auszuschließen, die gemäß ihrer Gesetze nicht im Zusammenhang mit Erbfolge stehen.

Gemäß des Übereinkommens behält sich die Republik Armenien das Recht vor, das vorliegende Übereinkommen nur auf letztwillige Verfügungen anzuwenden, die nach dessen In-Kraft-Treten erstellt wurden.

Australien

Gemäß des Übereinkommens hat Australien den Geltungsbereich auf die australischen Staaten und Festlandgebiete sowie die Gebiete der Korallenmeerinseln, Heard- und McDonaldinseln und das australische Antarktis-Territorium ausgedehnt.

Botswana

Ferner hat Botswana am 18. November 1968 seine Beitrittsurkunde zu dem angeführten Übereinkommen mit dem in vorgesehenen und mit dem weiteren Vorbehalt, das Übereinkommen, abweichend von , nur auf nach dem 22. September 1967 getroffene letztwillige Verfügungen anzuwenden, hinterlegt.

China

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (BGBl. Nr. 295/1963, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 134/1995) auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong mit nachstehender Erklärung weiterhin Anwendung:

Gemäß des Übereinkommens behält sich die Regierung der Volksrepublik China für die Sonderverwaltungsregion Hongkong abweichend von das Recht vor, den Ort, an dem der Erblasser seinen Wohnsitz hat, nach dem am Gerichtsort geltenden Recht zu bestimmen.

Soweit die Sonderverwaltungsregion Hongkong betroffen ist, wird gemäß der Ort, an dem der Erblasser seinen Wohnsitz hat, nach dem am Gerichtsort geltenden Recht bestimmt.

Estland

Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Estland den in des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalt erklärt.

Fidschi

Nach Mitteilung der Königlich Niederländischen Botschaft in Wien hat Fidschi erklärt, daß es das Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (BGBl. Nr. 295/1963, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 44/1971) als ab Erlangung seiner Unabhängigkeit für sein Hoheitsgebiet gültig betrachtet, und den vom Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland für das Gebiet Fidschis erklärten Vorbehalt bestätigt.

Frankreich

Nach Mitteilung der Königlich Niederländischen Botschaft in Wien ist Frankreich mit Wirkung für sein gesamtes Hoheitsgebiet und unter dem in vorgesehenen Vorbehalt, dem Übereinkommen beigetreten.

Luxemburg

Anläßlich der Hinterlegung hat Luxemburg die in den , 10 und 12 des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalte erklärt.

Republik Moldau

Gemäß des Übereinkommens behält sich die Republik Moldau, abweichend von des Übereinkommens, das Recht vor, den Ort, an dem der Erblasser seinen Wohnsitz gehabt hat, nach dem am Gerichtsort geltenden Recht (lex fori) zu bestimmen.

Gemäß des Übereinkommens behält sich die Republik Moldau das Recht vor, letztwillige Verfügungen nicht anzuerkennen, die einer ihrer Staatsangehörigen, der keine andere Staatsangehörigkeit besaß, ausgenommen für den Fall außergewöhnlicher Umstände, in mündlicher Form errichtet hat.

Niederlande

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben die Niederlande den in des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalt erklärt.

Die Niederlande haben am 1. Jänner 1986 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Aruba ausgedehnt.

Polen

Nach Mitteilung der Königlichen Niederländischen Botschaft in Wien hat Polen am 3. September 1969 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (BGBl. Nr. 295/1963, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 255/1969) mit dem in vorgesehenen Vorbehalt hinterlegt.

Schweiz

Nach Mitteilung der Königlich Niederländischen Botschaft in Wien hat die Schweiz am 18. August 1971 ihre Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (BGBl. Nr. 295/1963, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 382/1971) mit dem in vorgesehenen Vorbehalt hinterlegt.

Serbien

Infolge der Erklärung über die Unabhängigkeit des Staates Montenegro sowie gemäß Art. 60 der Verfassungsurkunde der Staatenunion von Serbien und Montenegro wird die Republik Serbien die internationale Rechtspersönlichkeit der Staatenunion von Serbien und Montenegro weiterführen, was auch von der Nationalversammlung der Republik Serbien anlässlich ihrer Sitzung vom 5. Juni 2006 bestätigt wurde.

Südafrika

Die Republik Südafrika hat am 5. Oktober 1970 ihre Beitrittsurkunde zum erwähnten Übereinkommen mit den in den Artikeln 9, 10 und 12 vorgesehenen Vorbehalten hinterlegt.

Swasiland (Eswatini)

Nach Mitteilung der Königlich Niederländischen Botschaft in Wien hat Swasiland am 23. November 1970 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (BGBl. Nr. 295/1963, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 337/1970) mit dem in vorgesehenen Vorbehalt hinterlegt.

Tonga

Tonga bestätigte den vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland erklärten Vorbehalt und erklärte außerdem den in des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalt.

Türkei

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Türkei die in den Artikeln 9, 10 und 12 vorgesehenen Vorbehalte erklärt.

Ukraine:

1. Gemäß des Übereinkommens behält sich die Ukraine das Recht vor, den Ort, an dem der Erblasser seinen Wohnsitz gehabt hat, nach dem am Gerichtsort geltenden Recht (lex fori) zu bestimmen.

2. Gemäß des Übereinkommens behält sich Ukraine das Recht vor, in mündlicher Form errichtete letztwillige Verfügungen ukrainischer Staatsangehöriger nicht anzuerkennen, ausgenommen für den Fall außergewöhnlicher Umstände.

3. Gemäß des Übereinkommens behält sich Ukraine das Recht vor, dieses Übereinkommen auf Anordnungen in einer letztwilligen Verfügung, die nach dem Recht der Ukraine nicht erbrechtlicher Art sind, nicht anzuwenden.

Vereinigte Königreich

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat den bei der Unterzeichnung gemachten Vorbehalt gemäß aufrechterhalten.

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat am 16. Dezember 1964 gemäß des Übereinkommens notifiziert, daß das Übereinkommen auf nachstehende Gebiete ausgedehnt wird:

Antigua, Basutoland, Bermuda, Britisch-Honduras, Brunei, Cayman-Inseln, Dominica, Falkland-Inseln, Fidschi, Gambia, Gibraltar, Grenada, Insel Man, Montserrat, Neue Hebriden (hinsichtlich der britischen Gerichtsbarkeit), St. Christopher, Nevis und Anguilla, St. Helena, Seychellen, Tonga, Turks- und Caicos-Inseln, Jungfern-Inseln.

Bei der Notifikation dieser Ausdehnung des Übereinkommens hat das Vereinigte Königreich den in vorgesehenen Vorbehalt für alle Gebiete, auf die sich die Ausdehnung erstreckt, erklärt.

Weitere Notifikationen einer Ausdehnung des Übereinkommens gemäß seinem erfolgten seitens des Vereinigten Königreiches hinsichtlich

Barbados und Britisch-Guayana am 9. März 1965 (mit dem in vorgesehenen Vorbehalt), Mauritius am 21. Dezember 1965 (mit den in den Artikeln 9 und 10 vorgesehenen Vorbehalten),

St. Lucia am 14. März 1966 (mit dem in vorgesehenen Vorbehalt).

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat am 14. Juni 1966 beziehungsweise am 23. März 1967 gemäß notifiziert, daß das Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht, BGBl. Nr. 295/1962 (letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 62/1966), mit dem in vorgesehenen Vorbehalt auf St. Vincent beziehungsweise auf Swaziland ausgedehnt wird.

Nach Mitteilung der Königlich Niederländischen Botschaft in Wien hat das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland am 24. Juni 1968 notifiziert, daß der Geltungsbereich des Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (BGBl. Nr. 295/1963, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 255/1968) gemäß und mit dem in vorgesehenen Vorbehalt auf Hongkong ausgedehnt wird.

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (BGBl. Nr. 295/1963, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 134/1995) auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong mit nachstehender Erklärung weiterhin Anwendung:

Gemäß des Übereinkommens behält sich die Regierung der Volksrepublik China für die Sonderverwaltungsregion Hongkong abweichend von das Recht vor, den Ort, an dem der Erblasser seinen Wohnsitz hat, nach dem am Gerichtsort geltenden Recht zu bestimmen.

Soweit die Sonderverwaltungsregion Hongkong betroffen ist, wird gemäß der Ort, an dem der Erblasser seinen Wohnsitz hat, nach dem am Gerichtsort geltenden Recht bestimmt.

Präambel/Promulgationsklausel

Nachdem das Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5. Oktober 1961, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen unter dem in des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalt für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.

Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens,

In dem Wunsche, gemeinsame Regeln zur Lösung der Frage des auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendenden Rechtes aufzustellen,

Haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schließen, und haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:

Anmerkung

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 21.1.2014 eingearbeitet.

Eine letztwillige Verfügung ist hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn diese dem innerstaatlichen Recht entspricht:

a) des Ortes, an dem der Erblasser letztwillig verfügt hat, oder

b) eines Staates, dessen Staatszugehörigkeit der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes besessen hat, oder

c) eines Ortes, an dem der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz gehabt hat, oder

d) des Ortes, an dem der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, oder

e) soweit es sich um unbewegliches Vermögen handelt, des Ortes, an dem sich dieses befindet.

Ist die Rechtsordnung, die auf Grund der Staatsangehörigkeit anzuwenden ist, nicht vereinheitlicht, so wird für den Bereich dieses Übereinkommens das anzuwendende Recht durch die innerhalb dieser Rechtsordnung geltenden Vorschriften, mangels solcher Vorschriften durch die engste Bindung bestimmt, die der Erblasser zu einer der Teilrechtsordnungen gehabt hat, aus denen sich die Rechtsordnung zusammensetzt.

Die Frage, ob der Erblasser an einem bestimmten Ort einen Wohnsitz gehabt hat, wird durch das an diesem Orte geltende Recht geregelt.

ist auch auf letztwillige Verfügungen anzuwenden, durch die eine frühere letztwillige Verfügung widerrufen wird.

Der Widerruf ist hinsichtlich seiner Form auch dann gültig, wenn diese einer der Rechtsordnungen entspricht, nach denen die widerrufene letztwillige Verfügung gemäß gültig gewesen ist.

Dieses Übereinkommen berührt bestehende oder künftige Vorschriften der Vertragsstaaten nicht, wodurch letztwillige Verfügungen anerkannt werden, die der Form nach entsprechend einer in den vorangehenden Artikeln nicht vorgesehenen Rechtsordnung errichtet worden sind.

Dieses Übereinkommen ist auch auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwenden, die zwei oder mehrere Personen in derselben Urkunde errichtet haben.

Für den Bereich dieses Übereinkommens werden die Vorschriften, welche die für letztwillige Verfügungen zugelassenen Formen mit Beziehung auf das Alter, die Staatsangehörigkeit oder andere persönliche Eigenschaften des Erblassers beschränken, als zur Form gehörend angesehen. Das gleiche gilt für Eigenschaften, welche die für die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung erforderlichen Zeugen besitzen müssen.

Die Anwendung der in diesem Übereinkommen aufgestellten Regeln über das anzuwendende Recht hängt nicht von der Gegenseitigkeit ab. Das Übereinkommen ist auch dann anzuwenden, wenn die Beteiligten nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind oder das auf Grund der vorangehenden Artikel anzuwendende Recht nicht das eines Vertragsstaates ist.

Die Anwendung eines durch dieses Übereinkommen für maßgebend erklärten Rechtes darf nur abgelehnt werden, wenn sie mit der öffentlichen Ordnung offensichtlich unvereinbar ist.

Dieses Übereinkommen ist in allen Fällen anzuwenden, in denen der Erblasser nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens gestorben ist.

Jeder Vertragsstaat kann sich, abweichend von , das Recht vorbehalten, den Ort, an dem der Erblasser seinen Wohnsitz gehabt hat, nach dem am Gerichtsort geltenden Recht zu bestimmen.

Jeder Vertragsstaat kann sich das Recht vorbehalten, letztwillige Verfügungen nicht anzuerkennen, die einer seiner Staatsangehörigen, der keine andere Staatsangehörigkeit besaß, ausgenommen den Fall außergewöhnlicher Umstände, in mündlicher Form errichtet hat.

Jeder Vertragsstaat kann sich das Recht vorbehalten, bestimmte Formen im Ausland errichteter letztwilliger Verfügungen auf Grund der einschlägigen Vorschriften seines Rechtes nicht anzuerkennen, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die letztwillige Verfügung ist hinsichtlich ihrer Form nur nach einem Rechte gültig, das ausschließlich auf Grund des Ortes anzuwenden ist, an dem der Erblasser sie errichtet hat,

b) der Erblasser war Staatsangehöriger des Staates, der den Vorbehalt erklärt hat,

c) der Erblasser hatte in diesem Staat einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt und

d) der Erblasser ist in einem anderen Staate gestorben als in dem, wo er letztwillig verfügt hatte.

Dieser Vorbehalt ist nur für das Vermögen wirksam, das sich in dem Staate befindet, der den Vorbehalt erklärt hat.

Jeder Vertragsstaat kann sich das Recht vorbehalten, die Anwendung dieses Übereinkommens auf Anordnungen in einer letztwilligen Verfügung auszuschließen, die nach seinem Rechte nicht erbrechtlicher Art sind.

Jeder Vertragsstaat kann sich, abweichend von , das Recht vorbehalten, dieses Übereinkommen nur auf letztwillige Verfügungen anzuwenden, die nach dessen Inkrafttreten errichtet worden sind.

Dieses Übereinkommen liegt für die bei der Neunten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staaten zur Unterzeichnung auf.

Es bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sind beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen.

Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tage nach der in vorgesehenen Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde in Kraft

Das Übereinkommen tritt für jeden Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert, am sechzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

Jeder bei der Neunten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht nicht vertretene Staat kann diesem Übereinkommen beitreten, nachdem es gemäß in Kraft getreten ist. Die Beitrittsurkunde ist beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen.

Das Übereinkommen tritt für den beitretenden Staat am sechzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifizierung oder beim Beitritt erklären, daß dieses Übereinkommen auf alle oder auf einzelne der Gebiete ausgedehnt werde, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Eine solche Erklärung wird wirksam, sobald das Übereinkommen für den Staat, der sie abgegeben hat, in Kraft tritt.

Später kann dieses Übereinkommen auf solche Gebiete durch eine an das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande gerichtete Notifikation ausgedehnt werden.

Das Übereinkommen tritt für die Gebiete, auf die sich die Ausdehnung erstreckt, am sechzigsten Tage nach der in Absatz 2 vorgesehenen Notifikation in Kraft.

Jeder Staat kann spätestens bei der Ratifizierung oder beim Beitritt einen oder mehrere der in den Artikeln 9, 10, 11, 12 und 13 vorgesehenen Vorbehalte erklären. Andere Vorbehalte sind nicht zulässig.

Ebenso kann jeder Vertragsstaat bei der Notifikation einer Ausdehnung des Übereinkommens gemäß einen oder mehrere dieser Vorbehalte für alle oder einzelne der Gebiete, auf die sich die Ausdehnung erstreckt, erklären.

Jeder Vertragsstaat kann einen Vorbehalt, den er erklärt hat, jederzeit zurückziehen. Diese Zurückziehung ist dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren.

Die Wirkung des Vorbehalts erlischt am sechzigsten Tage nach der in Absatz 3 vorgesehenen Notifikation.

Dieses Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von seinem Inkrafttreten gemäß , und zwar auch für Staaten, die es später ratifiziert haben oder ihm später beigetreten sind.

Die Geltungsdauer des Übereinkommens verlängert sich, außer im Falle der Kündigung stillschweigend um jeweils fünf Jahre.

Die Kündigung ist spätestens sechs Monate, bevor der Zeitraum von fünf Jahren jeweils abläuft, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren.

Sie kann sich auf bestimmte Gebiete, auf die das Übereinkommen anzuwenden ist, beschränken.

Die Kündigung wirkt nur für den Staat, der sie notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande notifiziert den in bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die gemäß beigetreten sind:

a) die Unterzeichnungen und Ratifikationen gemäß ;

b) den Tag, an dem dieses Übereinkommen gemäß in Kraft tritt;

c) die Beitrittserklärungen gemäß sowie den Tag, an dem sie wirksam werden;

d) die Erklärungen über die Ausdehnung gemäß sowie den Tag, an dem sie wirksam werden;

e) die Vorbehalte und Zurückziehungen von Vorbehalten gemäß ;

f) die Kündigungen gemäß .

Zu Urkund dessen haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen in Den Haag, am 5. Oktober 1961, in französischer und englischer Sprache, wobei im Falle von Abweichungen der französische Wortlaut maßgebend ist, in einer Schrift, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt und von der jedem bei der Neunten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staat eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Weg übermittelt wird.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. III Nr. 14/2014kundgemacht am 20.01.2014

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 14/2014 (K – Geltungsbereich)

Geltungsbereich des Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht

BGBl. III Nr. 14/2014

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 9/2012kundgemacht am 19.01.2012

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 9/2012 (K – Geltungsbereich)

Geltungsbereich des Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht

BGBl. III Nr. 9/2012

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 97/2007kundgemacht am 31.08.2007

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 97/2007 (K – Geltungsbereich)

Geltungsbereich des Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht

BGBl. III Nr. 97/2007

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 91/2007kundgemacht am 24.08.2007

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 91/2007 (K – Geltungsbereich)

Geltungsbereich des Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht

BGBl. III Nr. 91/2007

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 190/2001

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 190/2001 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 190/2001

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BGBl. III Nr. 116/1998

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 116/1998 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 116/1998

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BGBl. III Nr. 140/1997

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 140/1997 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 140/1997

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BGBl. Nr. 134/1995

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 134/1995 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 134/1995

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BGBl. Nr. 11/1994

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 11/1994 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 11/1994

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BGBl. Nr. 629/1993

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 629/1993 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 629/1993

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BGBl. Nr. 310/1988

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 310/1988 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 310/1988

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BGBl. Nr. 241/1988

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 241/1988 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 241/1988

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BGBl. Nr. 575/1986

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 575/1986 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 575/1986

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BGBl. Nr. 306/1985

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 306/1985 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 306/1985

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BGBl. Nr. 495/1983

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 495/1983 (K – Geltungsbereich)

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BGBl. Nr. 349/1983

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 349/1983 (K – Geltungsbereich)

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BGBl. Nr. 336/1982

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 336/1982 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 336/1982

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BGBl. Nr. 76/1979

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BGBl. Nr. 540/1978

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 540/1978 (K – Geltungsbereich)

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BGBl. Nr. 102/1978

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 102/1978 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 102/1978

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BGBl. Nr. 496/1976

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BGBl. Nr. 496/1976

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BGBl. Nr. 438/1976

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BGBl. Nr. 558/1974

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BGBl. Nr. 489/1972

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BGBl. Nr. 436/1971

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BGBl. Nr. 397/1971

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BGBl. Nr. 382/1971

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BGBl. Nr. 44/1971

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BGBl. Nr. 337/1970

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BGBl. Nr. 121/1970

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BGBl. Nr. 121/1970

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BGBl. Nr. 402/1969

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BGBl. Nr. 255/1969

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BGBl. Nr. 255/1969

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BGBl. Nr. 255/1968

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BGBl. Nr. 255/1968

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BGBl. Nr. 169/1967

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BGBl. Nr. 169/1967

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BGBl. Nr. 62/1966

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BGBl. Nr. 62/1966

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BGBl. Nr. 295/1963 · Stammfassung

Fassungen ab: 05.01.1964

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 10, Art. 11, Art. 12, Art. 13, Art. 14, Art. 15, Art. 16, Art. 17, Art. 18, Art. 19, Art. 20

BGBl. Nr. 295/1963

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