Jeder Vertragsstaat kann sich, abweichend von , das Recht vorbehalten, dieses Übereinkommen nur auf letztwillige Verfügungen anzuwenden, die nach dessen Inkrafttreten errichtet worden sind.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Jeder Vertragsstaat kann sich, abweichend von , das Recht vorbehalten, dieses Übereinkommen nur auf letztwillige Verfügungen anzuwenden, die nach dessen Inkrafttreten errichtet worden sind.