Jeder Vertragsstaat kann sich, abweichend von , das Recht vorbehalten, den Ort, an dem der Erblasser seinen Wohnsitz gehabt hat, nach dem am Gerichtsort geltenden Recht zu bestimmen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Jeder Vertragsstaat kann sich, abweichend von , das Recht vorbehalten, den Ort, an dem der Erblasser seinen Wohnsitz gehabt hat, nach dem am Gerichtsort geltenden Recht zu bestimmen.