1. Die Versicherten und ihre Arbeitgeber tragen zu den Kosten der Krankenversicherung bei.
2. Der Gesetzgebung bleibt es überlassen, über einen Zuschuß aus öffentlichen Mitteln zu befinden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
1. Die Versicherten und ihre Arbeitgeber tragen zu den Kosten der Krankenversicherung bei.
2. Der Gesetzgebung bleibt es überlassen, über einen Zuschuß aus öffentlichen Mitteln zu befinden.