Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, eine den Bestimmungen dieses Übereinkommens mindestens gleichwertige Pflichtversicherung für den Krankheitsfall einzurichten.
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Stammfassung: BGBl. Nr. 102/1929
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15.06.1927
Änderung
BGBl. Nr. 276/1929 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 20/1930 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 16/1931 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 273/1931 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 375/1931 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 333/1932 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 362/1933 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 427/1933 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 117/1934 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 219/1950 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 39/1964 (Ä1) (NR: GP X RV 91 AB 113 S. 16. BR: S. 204.)
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Englisch, Französisch
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*Ägypten 39/1964 Ä1 *Australien 39/1964 Ä1 *Bulgarien 16/1931, 219/1950 *Burkina Faso 39/1964 Ä1 *Chile 375/1931, 219/1950 *China 39/1964 Ä1 *Côte d’Ivoire 39/1964 Ä1 *Dänemark 39/1964 Ä1 *Deutschland 102/1929, 219/1950, 39/1964 Ä1 *Frankreich 219/1950 *Ghana 39/1964 Ä1 *Indien 39/1964 Ä1 *Irak 39/1964 Ä1 *Irland 39/1964 Ä1 *Israel 39/1964 Ä1 *Jordanien 39/1964 Ä1 *Jugoslawien 219/1950 *Kanada 39/1964 Ä1 *Kolumbien 427/1933, 219/1950 *Kuwait 39/1964 Ä1 *Lettland 20/1930, 219/1950 *Litauen 273/1931, 219/1950 *Luxemburg 102/1929, 219/1950 *Marokko 39/1964 Ä1 *Neuseeland 39/1964 Ä1 *Nicaragua 117/1934, 219/1950 *Niger 39/1964 Ä1 *Nigeria 39/1964 Ä1 *Norwegen 39/1964 Ä1 *Obervolta 39/1964 Ä1 *Peru 219/1950 *Polen 219/1950 *Rumänien 276/1929, 219/1950 *Schweden 39/1964 Ä1 *Schweiz 39/1964 Ä1 *Spanien 333/1932, 219/1950, 39/1964 Ä1 *Thailand 39/1964 Ä1 *Tschad 39/1964 Ä1 *Tschechoslowakei 102/1929, 219/1950 *Tunesien 39/1964 Ä1 *Ungarn 102/1929, 219/1950 *Uruguay 362/1933, 219/1950 *Vereinigtes Königreich 219/1950, 39/1964 Ä1 *Zentralafrikanische R 39/1964 Ä1
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Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für soziale Verwaltung gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 5. Februar 1929.
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(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 219/1950)
Die Ratifikationsurkunde zu den vorstehenden Übereinkommen ist am 18. Februar 1929 im Sekretariat des Völkerbundes hinterlegt worden.
Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen haben außer Österreich bisher hinterlegt:
das Deutsche Reich am 23. Jänner 1928,
Luxemburg am 16. April 1928,
die Tschechoslowakei am 17. Jänner 1929 und
Ungarn am 19. April 1928.
Dieses Übereinkommen tritt daher gemäß seinem , Absatz 3, im Verhältnis zwischen Österreich und den angeführten Staaten am 19. Mai 1929 in Kraft.
Gegenwärtig sind folgende Staaten nicht mehr Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation:
Deutsches Reich, Jugoslawien, Lettland, Litauen, Rumänien, Nikaragua, Spanien
Präambel/Promulgationsklausel
Nachdem die von der X. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf im Jahre 1927 angenommenen Entfürfe von Übereinkommen, und zwar über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen und über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft, welche also lauten:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident diese Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich deren gewissenhafte Erfüllung.
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 25. Mai 1927 zu ihrer zehnten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen, eine Frage, die zum ersten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört,
und dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 15. Juni 1927, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Krankenversicherung (Gewerbe), 1927, bezeichnet wird, zwecks Ratifikation durch die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation:
1. Versicherungspflichtig sind die Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge der gewerblichen und Handelsunternehmungen, die Heimarbeiter und Hausgehilfen.
2. Es bleibt jedoch jedem Mitglied unbenommen, in seiner Gesetzgebung die etwa erforderlich erscheinenden Ausnahmen vorzusehen für
a) vorübergehende Beschäftigungen, die sich nicht über eine gesetzlich etwa bestimmte Dauer hinaus erstrecken, für unständige, dem Beruf oder dem Betrieb des Arbeitgebers fremde Beschäftigungen, ferner für nur gelegentlich oder im Nebenberuf ausgeübte Beschäftigungen;
b) Arbeitnehmer, deren Lohn oder Einkommen eine gesetzlich etwa bestimmte Grenze überschreitet;
c) Arbeitnehmer, die keinen Barlohn erhalten;
d) Heimarbeiter, die nach Art ihrer Arbeitsbedingungen den Lohnempfängern nicht gleichgestellt werden können;
e) Arbeitnehmer, deren Alter unter oder über einer gesetzlich etwa bestimmten Grenze liegt;
f) Familienangehörige des Arbeitgebers.
3. Für versicherungsfrei können Personen erklärt werden, denen im Krankheitsfalle auf Grund von Gesetz, Verordnung oder Sondersatzung Ansprüche zustehen, die den in diesen Übereinkommen vorgesehenen im ganzen mindestens gleichwertig sind.
4. Dieses Übereinkommen bezieht sich nicht auf Schiffsleute und Angehörige der Seefischerei, deren Versicherung für den Krankheitsfall der Entscheidung einer späteren Konferenz vorbehalten bleibt.
1. Der infolge eines nicht normalen Körper- oder Geisteszustandes arbeitsunfähige Versicherte hat Anspruch auf Krankengeld während mindestens der ersten sechsundzwanzig Wochen der Arbeitsunfähigkeit, gerechnet vom ersten Unterstützungstag an.
2. Die Gewährung des Krankengeldes kann durch eine Mindestdauer der Mitgliedschaft sowie durch eine Wartefrist von höchstens drei Tagen bedingt werden.
3. Der Anspruch auf Krankengeld kann ruhen,
a) solange und insoweit der Versicherte wegen der gleichen Krankheit aus anderer Quelle von Gesetzes wegen eine gleichwertige Leistung erhält,
b) solange der Versicherte infolge der Arbeitsunfähigkeit seinen gewöhnlichen Arbeitsverdienst nicht einbüßt oder auf Kosten der Versicherung oder aus öffentlichen Mitteln verpflegt wird; das Krankengeld ruht jedoch nur teilweise, wenn der so Verpflegte für den Unterhalt von Familienangehörigen zu sorgen hat,
c) solange der Versicherte sich ohne triftigen Grund weigert, den ärztlichen Anweisungen oder der Krankenordnung Folge zu leisten, oder sich absichtlich und ohne Zustimmung des Versicherungsträgers dessen Aufsicht entzieht.
4. Das Krankengeld kann im Fall einer vom Versicherten absichtlich herbeigeführten Krankheit ganz oder teilweise versagt werden.
1. Der Versicherte hat vom Beginn der Krankheit an und mindestens bis zum Ablaufe der Frist, die für den Bezug von Krankengeld festgesetzt ist, Anspruch auf Behandlung durch einen approbierten Arzt sowie auf Versorgung mit Arznei und Heilmitteln in ausreichender Beschaffenheit und Menge.
2. Doch kann dem Versicherten eine Beteiligung an den Kosten der Krankenpflege zu den durch die Gesetzgebung festgesetzten Bedingungen auferlegt werden.
3. Der Anspruch auf Krankenpflege kann ruhen, solange der Versicherte sich ohne triftigen Grund weigert, den ärztlichen Anweisungen oder der Krankenordnung Folge zu leisten, oder versäumt, die vom Versicherungsträger bereitgestellte Krankenpflege zu gebrauchen.
Die Gesetzgebung kann die Gewährung von Krankenpflege an Familienangehörige des Versicherten zulassen oder vorschreiben, die in seinem Haushalt leben und von ihm unterhalten werden; sie bestimmt das Nähere.
1. Die Krankenversicherung wird durch Versicherungsträger durchgeführt, die Selbstverwaltungsrecht haben, in ihrer Geschäftsführung und der Verwaltung ihrer Mittel unter Staatsaufsicht stehen und nicht auf Gewinn abzielen. Freie Versicherungseinrichtungen bedürfen ausdrücklicher staatlicher Anerkennung.
2. Die Versicherten wirken, zu den gesetzlich etwa festgesetzten Bedingungen, an der Verwaltung des Versicherungsträgers mit.
3. Die Versicherung kann jedoch vom Staate selbst durchgeführt werden, wenn und solange die Selbstverwaltung infolge besonderer Verhältnisse, namentlich wegen noch unzulänglicher Entwicklung der Berufsverbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, erschwert, unmöglich oder untunlich ist.
1. Die Versicherten und ihre Arbeitgeber tragen zu den Kosten der Krankenversicherung bei.
2. Der Gesetzgebung bleibt es überlassen, über einen Zuschuß aus öffentlichen Mitteln zu befinden.
Dieses Übereinkommen berührt in keiner Weise die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen betreffend die Beschäftigung der Frauen vor und nach der Niederkunft, das von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer ersten Tagung angenommen worden ist.
Bei Streitigkeiten über Leistungsansprüche steht dem Versicherten ein Rechtsmittel zu.
1. Staaten mit ausgedehnten, sehr dünn bevölkerten Gebieten können von der Durchführung des Übereinkommens in jenen Gebietsteilen absehen, wo wegen der geringen Dichte der verstreut angesiedelten Bevölkerung und wegen unzulänglicher Verkehrsmöglichkeiten eine dem Übereinkommen entsprechende Durchführung der Krankenversicherung unmöglich ist.
2. Staaten, die von dieser Ausnahmebestimmung Gebrauch machen wollen, haben das bei der Einreichung der Ratifikation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes mitzuteilen. Sie geben dem Internationalen Arbeitsamt unter Anführung der Gründe die Teile ihres Gebietes bekannt, für welche die Ausnahme gelten soll.
3. In Europa kann diese Ausnahme nur von Finnland in Anspruch genommen werden.
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
1. Dieses Übereinkommen tritt in Kraft neunzig Tage nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
2. Es bindet nur diejenigen Mitglieder, deren Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist.
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied neunzig Tage nach der Eintragung seiner Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt in Kraft.
Sobald die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen sind, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 12 verpflichtet sich jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, die Bestimmungen der , 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 spätestens am 1. Januar 1929 in Geltung zu setzen und die zu ihrer Durchführung nötigen Maßnahmen zu treffen.
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es in seinen Kolonien, Besitzungen und Protektoraten nach den Bestimmungen des Artikels 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation anzuwenden.
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein.
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 39/1964
Fassungen ab: 05.02.1962
Erfasste Bestimmungen: Art. 17
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 39/1964 (Ä1) (NR: GP X RV 91 AB 113 S. 16. BR: S. 204.)
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BGBl. Nr. 219/1950
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 219/1950 (K - Geltungsbereich)
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BGBl. Nr. 224/1949
Fassungen ab: 31.03.1949
Erfasste Bestimmungen: Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 6, Art. 7, Art. 10, Art. 11, Art. 12, Art. 13, Art. 15, Art. 16
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 224/1949
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BGBl. Nr. 117/1934
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 117/1934 (K - Geltungsbereich)
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BGBl. Nr. 427/1933
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 427/1933 (K - Geltungsbereich)
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BGBl. Nr. 362/1933
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 362/1933 (K - Geltungsbereich)
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BGBl. Nr. 333/1932
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 333/1932 (K - Geltungsbereich)
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.
BGBl. Nr. 375/1931
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 375/1931 (K - Geltungsbereich)
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.
BGBl. Nr. 273/1931
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 273/1931 (K - Geltungsbereich)
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.
BGBl. Nr. 16/1931
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 16/1931 (K - Geltungsbereich)
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.
BGBl. Nr. 20/1930
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 20/1930 (K - Geltungsbereich)
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.
BGBl. Nr. 276/1929
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 276/1929 (K - Geltungsbereich)
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BGBl. Nr. 102/1929 · Stammfassung
Fassungen ab: 19.05.1929
Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 10, Art. 11, Art. 12, Art. 13, Art. 14, Art. 15, Art. 16, Art. 17, Art. 18
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.
