Die Gesetzgebung kann die Gewährung von Krankenpflege an Familienangehörige des Versicherten zulassen oder vorschreiben, die in seinem Haushalt leben und von ihm unterhalten werden; sie bestimmt das Nähere.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Gesetzgebung kann die Gewährung von Krankenpflege an Familienangehörige des Versicherten zulassen oder vorschreiben, die in seinem Haushalt leben und von ihm unterhalten werden; sie bestimmt das Nähere.