Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Statistiken über Bleivergiftung bei den Malern sind aufzustellen:

a) in bezug auf die Zahl der Krankheitsfälle mit Hilfe der Anzeige und Untersuchung aller Fälle von Bleivergiftung;

b) in bezug auf die Zahl der Todesfälle nach einem durch den amtlichen statistischen Dienst jedes Staates zu genehmigenden Verfahren.